Rz. 24

In sachlicher Hinsicht wirkt die Abzugsbeschränkung nach § 4j EStG für Aufwendungen für Rechteüberlassungen (sog. Lizenzaufwendungen). Betroffen sind also Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten. § 4j Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG übernimmt hier wörtlich die Begriffe aus § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (§ 50a EStG Rz. 52ff.). Beispielhaft (also nicht abschließend) werden Aufwendungen für die Überlassung folgender Rechte aufgezählt:

  • Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte,
  • gewerbliche, technische, wissenschaftliche und ähnliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, z. B. Pläne, Muster und Verfahren.

Insbesondere für die Definition von Urheberrechten und von gewerblichen Schutzrechten verweist die Gesetzesbegründung auf die in § 73a Abs. 2 EStDV enthaltenen Begriffsbestimmungen.[1]

[1] BT-Drs. 18/11233, 12.

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