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Frotscher/Geurts, EStG § 15a Verluste bei beschränkter H ... / 2.3.4 Ergebnisse aus Sonderbilanzen

Dr. Martin Friedberg
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Rz. 189

§ 15a EStG versucht, eine Verbindung herzustellen zwischen der Ausgleichsfähigkeit eines Verlustanteils und der persönlichen Haftung des Gesellschafters, dem dieser Verlustanteil steuerlich zuzurechnen ist. Bei Vorgängen im Sonderbetriebsvermögen fehlt es an dieser Grundvoraussetzung. Gesellschaftsgläubiger können auf das Sonderbetriebsvermögen zwar keinen Zugriff nehmen, wohl aber Gläubiger des Kommanditisten. Auch daraus wird deutlich, dass der einzelne Gesellschafter Verluste aus und mit dem Sonderbetriebsvermögen persönlich tragen muss. Weil er keine Möglichkeit hat, in diesem Bereich über die Beteiligung an einer KG eine Haftungsbeschränkung zu erreichen, wäre eine Verlustausgleichsbegrenzung nicht gerechtfertigt.

 

Rz. 190

Ein unbegrenzter Verlustausgleich bei negativen Ergebnissen aus Sonderbilanzen lässt sich rechtssystematisch ebenso aus der – inzwischen unstreitigen – Bestimmung des Kapitalkontos für Zwecke des § 15a EStG herleiten. Weil Werte des Sonderbetriebsvermögens hier nicht einzubeziehen sind, muss mit diesen Werten – zusammengefasst in Sonderbilanzen – gedanklich ein eigenständiger Vermögensvergleich durchgeführt werden. Für diese getrennte Gewinnermittlung sieht weder § 15a EStG speziell noch eine andere Vorschrift des EStG generell eine Verlustausgleichsbegrenzung vor. Mit seinem Sonderbetriebsvermögen wird der Kommanditist wie ein Einzelunternehmer behandelt, der mit diesem Vermögen unbegrenzt haftet. Für Zwecke der Kapitalbestimmung und Verlustnutzung im Rahmen von § 15a EStG wird die – ansonsten vorzunehmende – Zusammenfassung mit den Werten der Gesamthandsbilanz also aufgegeben.

 

Rz. 191

Zu den Ergebnissen aus Sonderbilanzen zählen vor allem Betriebseinnahmen und -ausgaben im Zusammenhang mit den Wirtschaftsgütern, die im persönlichen Eigentu...

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