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FG Münster Urteil vom 28.05.2010 - 4 K 420/09 E (veröffentlicht am 01.07.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS)

 

Leitsatz (redaktionell)

Beiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS) sind nicht als Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bzw. b) EStG zu qualifizieren, sondern als sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 3, 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen X R 18/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) für Zeiträume ab 2005.

Der Kläger ist selbständig tätiger Bezirksschornsteinfegermeister. Er erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger ist gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Ferner ist er als bestellter Bezirksschornsteinfegermeister Pflichtmitglied der VdBS. Die VdBS ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die zur Aufgabe hat, Bezirksschornsteinfegermeistern eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk verbindet die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Mitgliedschaft bei der VdBS zu einer Gesamtversorgung. Im Ruhestand erhält der Bezirksschornsteinfegermeister Renten aus beiden Versorgungssystemen.

Für das Streitjahr 2005 wurde der Kläger mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgten Einzelveranlagungen.

Die Beitragszahlungen an die VdBS machte der Kläger – neben weiteren Vorsorge- und Versicherungsaufwendungen – in den Streitjahren ...

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