Die zur Vermietung von Ferienwohnungen entwickelten Maßstäbe sind grundsätzlich auch auf die Vermietung von Messezimmern und Messewohnungen anwendbar, bei denen regelmäßig und typischerweise von einem häufigen Wechsel an Gästen in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen ist.[1] Werden Messezimmer oder Messewohnungen auch selbstgenutzt, ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu prüfen.

Die Grundsätze für die Annahme einer gewerblichen Vermietung bei Ferienwohnungen gelten insoweit auch für Messe-Zimmer oder Messe-Wohnungen.

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