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Erlös aus Grundstücksveräußerung nicht wegen gleichzeitiger Rücknahme von Nachbarrechtsbehelfen gegen den Erwerber steuerbar

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Veräußert ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn, der mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen dessen Bauvorhaben nicht (mehr) geltend macht, so ist das Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang auch dann zuzuordnen, wenn sich der Steuerpflichtige im Kaufvertrag ausdrücklich zum Verzicht auf seine Nachbarrechte verpflichtet.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb 1989 ein Einfamilienhaus-Grundstück für 115.000 DM sowie eine weitere Parzelle (Anschaffungskosten 24.299,50 DM). Gegen die einem Nachbarn 1993 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Frachtzentrums legte er Widerspruch ein und begehrte vor dem VG erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem OVG veräußerte er sein Grundstück an den Nachbarn zu einem Kaufpreis von 2.550.000 DM, der innerhalb von vierzehn Tagen nach Mitteilung über die vertraglich vereinbarte und erklärte Rücknahme der Rechtsbehelfe fällig war.

Das FA unterwarf den Kaufpreis der Besteuerung nach § 22 EStG, soweit er den Wert des veräußerten Grundstücks (lt. FA 150.000 DM) überstieg. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH kann von dem nichtsteuerbaren Kaufpreis mangels Selbstständigkeit der Befugnis zu Nachbarrechtsmitteln kein (steuerbares) Entgelt für die im Rechtsmittelverzicht liegende sonstige Leistung des Klägers abgespalten werden.

 

Hinweis

1. Eine (sonstige) Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Entgelt für Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung nicht steuerbar nach § 22 Nr. 3 EStG  Leitsatz (amtlich) Veräußert ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn, der mit dem ...

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