Leitsatz

Einer Alleinerziehenden, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG erfüllt, steht der Entlastungsbetrag im Jahr der Heirat zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die alleinerziehende Mutter eines 14 Jahre alten Sohnes im November 2004 geheiratet und war in 2005 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Im Streitjahr 2004 hatte sie gemeinsam mit ihrem Sohn noch ganzjährig in ihrer alten Wohnung gewohnt. Für das Jahr 2004 beantragte sie die Durchführung der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG). Während sie die ungekürzte Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b EStG) für 2004 beantragte, gewährte das Finanzamt den Entlastungsbetrag nur zeitanteilig bis einschließlich Oktober 2004. Mit der Hochzeit im November seien die Voraussetzungen für eine Gewährung entfallen (§ 24b Abs. 2 EStG). Im Klageverfahren trug die Steuerpflichtige vor, durch die Wahl der besonderen Veranlagung würde sie so behandelt, als ob sie die Ehe nicht geschlossen hätte, was auch für die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG gelten müsse.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage im Wesentlichen ab und entschied, dass die Frage, wer alleinstehend sei, nach § 24b Abs. 2 EStG zu beurteilen sei. Danach ist der Entlastungsbetrag für den Zeitraum nach der Eheschließung nicht zu gewähren, da der Entlastungsbetrag ausdrücklich daran anknüpft, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt (§ 24b Abs. 2 EStG). Der Entlastungsbetrag ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auch dann nicht zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens vorgelegen haben, aber nicht das Splittingverfahren, sondern die besondere Veranlagung gewählt wird. Erfüllt jedoch die Steuerpflichtige - wie im Streitfall - eindeutig die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens in 2004, entfällt damit ab dem Monat der Eheschließung auch der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Im Streitfall war daher der Entlastungsbetrag auch noch für den Monat November (dem Heiratsmonat) zu gewähren und daher mit 11/12 (und nicht wie vom Finanzamt vorgenommen mit 10/12) zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Die Streitfrage ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und wird im Schrifttum unterschiedlich diskutiert. Zum Teil wird die auch von der Steuerpflichtigen geltend gemachte Auffassung vertreten, dass der Entlastungsbetrag immer dann zu gewähren ist, wenn die Steuerpflichtige die besondere Veranlagung wählt. Das FG hat daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ab 2013 wird sich dieses Problem jedoch erübrigen, da der Gesetzgeber die besondere Veranlagung mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 abgeschafft hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2011, 1 K 2232/06

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