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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 10.2.6 Fifo-Methode

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung i. S. d. § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden (Fifo-Verfahren – First in first out).[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung nach der Fifo-Methode

Erwerb von 100 A-Aktien in 2008 zum Kaufpreis von 20 EUR je Aktie (2.000 EUR). Weiterer Kauf von 50 A-Aktien in 2015 zum Kaufpreis von 80 EUR je Aktie (4.000 EUR). 1.10.2025: Verkauf von 50 Aktien zu einem Verkaufspreis von 60 EUR je Aktie (3.000 EUR).

Der Anleger erzielt einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 40 EUR je Aktie, der aufgrund des Bestandsschutzes steuerfrei ist. Die in 2008 erworbenen Aktien gelten als zuerst veräußert.

Konkrete Einzelanweisungen von Kunden überlagern die Veräußerungsfiktion nicht.[2] Hieraus folgt, dass im Fall einer Veräußerung immer der Altbestand zuerst veräußert wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Fifo-Methode depotbezogen zu berechnen.[3] Auch ein Unterdepot ist ausreichend.[4] Die Fifo-Methode gilt auch bei Streifbandverwahrung.[5]

[1] § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 97.
[3] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 97.
[4] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 98.
[5] BMF, Schreiben v. 14.5.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl 2025 I S. 1330, Rz. 99.

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