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Doppelter steuerlicher Abzug von Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuer-Erklärung

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Fallen Steuerberatungskosten für das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung an, kann der Erbe sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG abziehen. Das schließt nicht aus, dass er sie daneben auch noch in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzt.

 

Sachverhalt

Der Erbe hatte einen Steuerberater mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung beauftragt. Die Beraterhonorare zog er entsprechend der geänderten Verwaltungsauffassung in der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit ab. Außerdem machte er sie in seiner ESt-Erklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug bei den Sonderausgaben ab, weil das zu einer vom Gesetz nicht gewollten doppelten Berücksichtigung führe. Außerdem sei der Erbe nicht selbst belastet, wenn er die Beratungshonorare aus dem Nachlass bezahlen könne.

 

Entscheidung

Das FG hielt die Klage für begründet. Die Honorare für das Erstellen einer Steuererklärung gehören unstreitig zu den Steuerberatungskosten und damit zu den Sonderausgaben. Das Gesetz schließt einen doppelten Abzug bei der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer nicht aus. Ein Abzugsverbot müsste vom Gesetzgeber ausdrücklich verfügt werden.

 

Hinweis

Die Entscheidung hat nur noch bis 2005 Bedeutung, nachdem der Abzug von Steuerberatungskosten bei den Sonderausgaben ab 2006 gestrichen wurde. In diesem zeitlichen Rahmen sollten alle Betroffenen etwaige Beratungskosten sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei Einkommensteuer geltend machen. In dem Urteilsfall hat das Finanzamt darauf verzichtet, die vom FG zugelassene Revision einzulegen, vermutlich nach Abstimmung mit den vorgesetzten Behörden. Das lässt vermuten, dass die Finanzverwaltung allgemein ihre ablehnende Hal...

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