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Doppelte Haushaltsführung / 4 Fahrtkosten

Rainer Hartmann
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Zu unterscheiden ist hier zwischen den beiden Fahrten bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung, der 1. Familienheimfahrt pro Woche und den weiteren Familienheimfahrten in einer Woche.[1]

[1]

S. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.

4.1 Erste und letzte Fahrt

Für die erste und letzte Fahrt kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten ansetzen. Dies gilt auch dann, wenn er seinen eigenen Pkw benutzt.[1] Für den Transport von Möbeln und Hausrat in die Zweitwohnung sind die Aufwendungen für den Spediteur Werbungskosten. Die Aufwendungen für die erste und letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung können mit Reisekostensätzen berücksichtigt werden, also in tatsächlicher Höhe bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, wenn der Arbeitnehmer hierfür seinen eigenen Pkw benutzt.[2]

[1] R 9.11 Abs. 6 Nr. 1 LStR.
[2]

S. Reisekosten.

4.2 Familienheimfahrten

4.2.1 Ansatz der Entfernungspauschale

Für wöchentliche Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Die Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab 2021 in Kraft getreten ist, gilt in gleicher Weise für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung. Für den Veranlagungszeitraum 2025 beträgt die für eine wöchentliche Familienheimfahrt anzusetzende Entfernungspauschale 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Die Erhöhung der sog. Fernpendlerpauschale, die sich wegen der größeren entfernungsmäßigen Strecke der Familienheimfahrten bei fast jeder doppelten Haushaltsführung vorteilhaft auswirkt, gilt auch für den Veranlagungszeitraum 2025.[1]

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Mit dem Ende Dezember 2025 verkündeten Steueränderungsgesetz 2025 wird ab dem 1.1.2026 die Entfernung...

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