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Computer / 3.4 Steuerliche Behandlung der Software

Hans Walter Schoor
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3.4.1 Abgrenzung zwischen materiellem und immateriellem Wirtschaftsgut

Bei der Software muss unterschieden werden, ob es sich um ein materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Diese Abgrenzung hat z. B. Bedeutung für die Frage, ob es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG handelt. Des Weiteren ist zwischen Anschaffung und Herstellung zu differenzieren, da im Falle einer Herstellung das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG für nicht entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Steuerbilanz greift.

Primäres Abgrenzungskriterium zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist die Körperlichkeit des Wirtschaftsguts. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, wie z. B. Sachanlagen, Grundstücke, Gebäude, Maschinen, maschinelle Anlagen, Kraftfahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Geschäftsausstattungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich von den materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit"; es handelt sich zumeist um "geistige Werte" (z. B. Ideen) und Rechte (Berechtigungen). Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte, aber auch ungeschützte Erfindungen, Software, Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Belieferungsrechte, Kauf- und Verkaufsoptionen sowie der Geschäftswert.[1]

[1] BFH, Beschluss v. 4.12.2006, GrS 1/05, BStBl 2007 II S. 508, Rn. 68.

3.4.2 System- und Anwender-Software als eigenständige Wirtschaftsgüter

Die für den Betrieb eines Computers erforderlichen Programme (Software), und zwar sowohl die System- als auch die Anwender-Software, stellen jeweils i. d. R. ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.[1] Software wird grundsätzlich nicht als Einheit mit der Hardware beurteilt. System- wie Anwendungsprogramme sind grundsätzlich losgelöst von der Hardware als selbständige immaterielle Wirtsch...

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