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Bilanzsteuerrecht und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung / 3.2 Bilanzierungspflicht und freiwillige Bilanzierung

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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3.2.1 Handels- und Steuerrecht

Eine laufende Bilanzierung ist im Handels- und Steuerrecht weitgehend geboten und auf freiwilliger Grundlage zulässig. Eine Bilanzierungspflicht besteht für die Kaufleute des Handelsrechts einschließlich der Handelsgesellschaften.[1]

Steuerrechtlich ist der Kreis der Bilanzierungspflichtigen weiter gezogen und betrifft auch andere Gewerbetreibende und die Land- und Forstwirte.[2]

Eine freiwillige Bilanzierung (Buchführung) ist allen Beziehern von Gewinneinkünften möglich, also Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie selbstständig Tätigen. In diesem Fall ist die freiwillig aufgestellte Bilanz auch für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung maßgebend.[3]

[1] §§ 242, 243 HGB.
[2] § 141 AO.
[3] BFH, Urteil v. 18.2.1966, VI 326/65, BStBl 1966 III S. 496; BFH, Urteil v. 10.9.1998, IV R 80/96, BStBl 1999 II S. 21.

3.2.2 Wahl der Gewinnermittlungsart

Bestandsvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung sind 2 unterschiedliche, grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsarten. Die Wahl der Gewinnermittlungsart durch den Steuerpflichtigen dokumentiert sich in etwa um den Zeitpunkt zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine Buchführung eingerichtet oder Vorkehrungen zur laufenden Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben getroffen werden.[1] Die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine den handelsrechtlichen GoB entsprechende Buchführung errichtet hat.[2] Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung, z. B. durch die Übersendung an das Finanzamt. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein (wiederholter) Wechsel der Gewinnermittlungsart für dasselbe Wirtschaftsjahr auc...

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