3.2.1 Handels- und Steuerrecht

Eine laufende Bilanzierung ist im Handels- und Steuerrecht weitgehend geboten und auf freiwilliger Grundlage zulässig. Eine Bilanzierungspflicht besteht für die Kaufleute des Handelsrechts einschließlich der Handelsgesellschaften.[1]

Steuerrechtlich ist der Kreis der Bilanzierungspflichtigen weiter gezogen und betrifft auch andere Gewerbetreibende und die Land- und Forstwirte.[2]

Eine freiwillige Bilanzierung (Buchführung) ist allen Beziehern von Gewinneinkünften möglich, also Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie selbstständig Tätigen. In diesem Fall ist die freiwillig aufgestellte Bilanz auch für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung maßgebend.[3]

3.2.2 Wahl der Gewinnermittlungsart

Bestandsvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung sind 2 unterschiedliche, grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsarten. Die Wahl der Gewinnermittlungsart durch den Steuerpflichtigen dokumentiert sich in etwa um den Zeitpunkt zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine Buchführung eingerichtet oder Vorkehrungen zur laufenden Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben getroffen werden.[1] Die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine den handelsrechtlichen GoB entsprechende Buchführung errichtet hat.[2] Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung, z. B. durch die Übersendung an das Finanzamt. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein (wiederholter) Wechsel der Gewinnermittlungsart für dasselbe Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.[3]

Auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Aktiva und Passiva mit 0 EUR zu bewerten wären.[4] Gleichwohl entfällt das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung aber erst mit der Erstellung eines Abschlusses.[5] Hat der Steuerpflichtige keine wirksame Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen, bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.[6]

3.2.3 Befreiung von der Bilanzierungspflicht

Bestimmte Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Hierzu zählen Einzelkaufleute, die nicht mehr als 60.000 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse erzielen.[1] Entsprechendes gilt für die Steuerbilanz.[2] Diese Beträge gelten mit Wirkung ab den Geschäftsjahren bzw. den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen.[3] In vorhergehenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahren lagen die Grenzen bei 50.000 EUR bzw. 500.000 EUR.

[1] § 241a HGB i. d. F. d. Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) v. 28.7.2015, BGBl 2015 I S. 1400.
[2] § 141 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 97 Abs. 3, 4, 8 und 9 des EGAO i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes.
[3] Art. 76 des EGHGB i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes; Art. 97 Abs. 3, 4, 8 und 9 des EGAO i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge