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Bilanzsteuerrecht und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung / 3.2 Bilanzierungspflicht und freiwillige Bilanzierung

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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3.2.1 Handels- und Steuerrecht

Eine laufende Bilanzierung ist im Handels- und Steuerrecht weitgehend geboten und auf freiwilliger Grundlage zulässig. Eine Bilanzierungspflicht besteht für die Kaufleute des Handelsrechts einschließlich der Handelsgesellschaften.[1]

Steuerrechtlich ist der Kreis der Bilanzierungspflichtigen weiter gezogen und betrifft auch andere Gewerbetreibende und die Land- und Forstwirte.[2]

Eine freiwillige Bilanzierung (Buchführung) ist allen Beziehern von Gewinneinkünften möglich, also Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie selbstständig Tätigen. In diesem Fall ist die freiwillig aufgestellte Bilanz auch für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung maßgebend.[3]

[1] §§ 242, 243 HGB.
[2] § 141 AO.
[3] BFH, Urteil v. 18.2.1966, VI 326/65, BStBl 1966 III S. 496; BFH, Urteil v. 10.9.1998, IV R 80/96, BStBl 1999 II S. 21.

3.2.2 Wahl der Gewinnermittlungsart

Bestandsvergleich/Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung sind 2 unterschiedliche, grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsarten. Dabei ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Wahl der Gewinnermittlungsart durch den Steuerpflichtigen dokumentiert sich in etwa um den Zeitpunkt zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine Buchführung eingerichtet oder Vorkehrungen zur laufenden Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben getroffen werden. Für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum bleibt der Steuerpflichtige grundsätzlich an die einmal getroffene Wahl gebunden. Ausnahme: Es liegt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den Wechsel vor.[...

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