Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Zusammenfassung
Die Einnahmen-Überschussrechnung erleichtert bestimmten Gewerbetreibenden und Freiberuflern die Gewinnermittlung. Statt zu bilanzieren genügt es, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Es entfällt die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen.
Am Ende jeden Geschäftsjahrs muss eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden, die nach der folgenden Formel den Überschuss ermittelt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust.
1 Berechtigter Personenkreis
Nach § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, die Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschussrechnung wählen. Ausgeschlossen sind somit Unternehmen, die aufgrund von handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen.
1.1 Handelsrechtliche Vorschriften zur Buchführung
Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, in denen er seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzeichnet. Einzelkaufleute können auf eine Bilanzierung und Buchführung verzichten, wenn ihre Umsatzerlöse 800.000 EUR und der Jahresüberschuss 80.000 EUR an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht übersteigen.
Kaufmann i. S. d. HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, wobei als Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb gilt. § 1 Abs. 2 HGB lässt eine Ausnahme zu: Die Inhaber von Unternehmen, die nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind keine Kaufleute und damit auch nicht buchführungsp...