Rz. 191
Auf Seiten des Konzerns sind zunächst unrichtige Angaben gegenüber Abschlussprüfern sanktioniert. Nach § 331 Nr. 4 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 HGB einem Abschlussprüfer der Kapitalgesellschaft des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
Rz. 192
Aufklärungen sind Erklärungen jeder Art, die zur Klärung von Zweifeln, Unklarheiten und Widersprüchen benötigt werden.[1] Nachweise sind die für die Abschlussprüfung benötigten Belege jeglicher Art, z. B. Bücher, Schriften, Urkunden etc.[2]
Rz. 193
Von § 331 Nr. 4 HGB nicht erfasst ist das Verweigern der vom Abschlussprüfer nach § 320 HGB verlangten Angaben. Die Vorschrift schützt nur die Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit der Information, nicht die Erfüllung der Auskunftspflicht an sich.[3]
Rz. 194
Für den "PublG-Konzern" finden sich entsprechende Regelungen in § 17 Nr. 4 PublG.
Rz. 195
Für Verstöße auf Seiten des Prüfers gelten die oben dargestellten §§ 334 Abs. 2, 332, 333 HGB auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses.
Rz. 196
Eine teilweise entsprechende Regelung findet sich für den "PublG-Konzern" in §§ 18, 19 PublG.
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