Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Auffassung fest, daß ein Märchenwaldunternehmen keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erbringt (BFH-Urteil V R 67/70 vom 22. Oktober 1970, BFH 100, 420, BStBl II 1971, 37). Die unterschiedliche Besteuerung von Märchenwaldunternehmern und Schaustellern verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 7e; 3. UStDV § 6

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) betreibt ein Märchenwaldunternehmen. Das FA (Beklagter, Revisionsbeklagter) versagte bei der Umsatzsteuerveranlagung 1968 den ermäßigten Steuersatz für Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision rügt die Steuerpflichtige Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht im einzelnen geltend: Das FG habe sich verfahrensfehlerhaft nicht mit einem vom Deutschen Industrie- und Handelstag eingeholten Gutachten auseinandergesetzt, nach dem sich der Betrieb eines Märchenwaldes als Ausübung des Schaustellergewerbes darstelle. Das Urteil des BFH V R 67/70 vom 22. Oktober 1970 (BFH 100, 420, BStBl II 1971, 37), das die Schaustellereigenschaft der Märchenwaldunternehmer verneint habe, überzeuge nicht. Die Konversationslexika, die der Senat zitiert habe, seien veraltet. Die Gewerbeordnung (GewO) gestatte ausdrücklich, das Schaustellergewerbe auch als stehendes Gewerbe auszuüben. Sie gehöre seit Jahren dem Süddeutschen Verband der reisenden Schausteller an. Die Auffassung des Senats räume den ambulanten Schaustellern unter Verletzung des Art. 3 GG Wettbewerbsvorteile ein und gestatte keine eindeutige Abgrenzung.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Der Senat hält an der im Urteil V R 67/70 (a. a. O.) geäußerten Auffassung fest, daß Märchenwaldunternehmer keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 erbringen. Unter Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sind in Übereinstimmung mit § 6 der 3. UStDV vom 28. Dezember 1967 (BGBl I, 1377, BStBl I 1968, 161) Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen zu verstehen. Da § 6 der 3. UStDV nur wiederholt, was schon nach § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 Rechtens ist, braucht nicht untersucht zu werden, ob sich § 6 der 3. UStDV im Rahmen der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 UStG 1967 hält und welche Bedeutung dem Gebrauch des Wortes "gelten" in § 6 der 3. UStDV zukommt.

Der Senat hat bei der Auslegung des Begriffs Schausteller in § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 auf den Sprachgebrauch abgestellt. Danach sind Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also - anders als ein Märchenwaldunternehmer - von Ort zu Ort ziehen. Dieser Sprachgebrauch ist den bei Einführung des UStG 1967 und noch heute maßgebenden Konversationslexika entnommen worden. Ihn hat auch der Gesetzgeber zugrunde gelegt, wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt. Der Begriff des Schaustellers ist, soweit ersichtlich, erstmals in § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 in die Gesetzessprache aufgenommen worden. Es konnte nicht auf einen bereits bestehenden Rechtssprachgebrauch zurückgegriffen werden, sondern es mußte der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde gelegt werden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., S. 301).

Die Auffassung der Steuerpflichtigen, in der GewO sei ein Rechtssprachgebrauch vorgegeben (ebenso Krause-Ablaß - UStR 1971, 168 -), ist unzutreffend. Die GewO erwähnt den Schausteller an keiner Stelle. § 33a Abs. 1 GewO spricht lediglich von "Schaustellungen von Personen". Das bedeutet ein tatsächliches Zurschaustellen, dem auf der Seite des Publikums ein passives Tätigwerden, das Betrachten, entspricht. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber den Begriff des Schaustellers mit dem "zur Schau stellenden" Unternehmer gleichsetzen wollte. Dann hätte es einerseits keiner gesonderten Begünstigung der Zirkus-, Theater- und Zoounternehmen bedurft. Andererseits wären alle Vergnügungsunternehmen, die auf Jahrmärkten usw. Dienstleistungen mit aktiver Beteiligung des Publikums anbieten (u. a. das Fahrgewerbe, z. B. Karussells), entgegen den Absichten des Gesetzgebers von der Begünstigung ausgeschlossen worden. Davon abgesehen, stellen Schausteller regelmäßig nicht - wie es § 33a Abs. 1 GewO weiterhin verlangt - Personen zur Schau.

Die Vergnügungsteuergesetze der Länder erwähnen ebenfalls nicht den Begriff des Schaustellers. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 des Bayerischen Vergnügungsteuergesetzes (GVBl 1965, 72) spricht wie die GewO nur von Schaustellungen. Das Urteil des OVG Lüneburg I A 75/59 vom 20. Mai 1960 (Kommunale Steuer-Zeitschrift 1961 S. 15) hat lediglich darauf abgestellt, daß ein Märchenwaldunternehmen nicht der Jugendpflege dient und deshalb der Vergnügungsteuer unterliegt.

Das FG hatte vom Deutschen Industrie- und Handelstag ein Gutachten dazu angefordert, ob nach der Verkehrsauffassung für den Begriff der "Tätigkeit als Schausteller" wesentlich ist, daß die Tätigkeit im Umherziehen von Ort zu Ort ausgeübt wird. Der Senat hat in dem Urteil V 89/61 U vom 1. Oktober 1964 (BFH 80, 438, BStBl III 1964, 631) ausgesprochen, daß die Verkehrsauffassung - wenn sie wie vorliegend nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestands ist - nur dann festzustellen ist, falls die anderen Auslegungshilfsmittel versagen oder keine sichere Gewähr für das gefundene Ergebnis bieten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beweiserhebung des FG diesen Grundsätzen entsprach und eine etwa festgestellte Verkehrsauffassung bei der Auslegung hätte berücksichtigt werden können. Denn der Deutsche Industrie- und Handelstag hat in seinem Gutachten vom 8. Juli 1970 weder eine Verkehrsauffassung im Sinne des Beweisthemas noch eine dem entgegengesetzte Verkehrsauffassung feststellen können. Wenn er sich in zusätzlichen Ausführungen dem rechtlichen Standpunkt der Steuerpflichtigen angeschlossen hat, hat er insoweit ein Rechtsgutachten abgegeben, dem das FG nicht zu folgen brauchte. Das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit einem solchen Gutachten ist kein Verfahrensmangel.

Der Streitfall gibt keinen Anlaß, zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob Schaustellertätigkeiten auf lang andauernden Volksfesten oder in ständigen Vergnügungseinrichtungen begünstigt sind. Die Zugehörigkeit der Steuerpflichtigen zum Süddeutschen Verband der reisenden Schausteller begründet nicht die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Dies ist nicht der Fall.

Die Bevorzugung der Schausteller gegenüber der Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Schausteller und Märchenwaldunternehmer unterscheiden sich in zahlreichen Beziehungen. Der Schausteller zieht von Veranstaltung zu Veranstaltung. Hieraus erwachsen notwendigerweise Reise- und Beförderungskosten sowie der durch den Abbau, Aufbau und dem schnelleren Verschleiß der Anlagen bedingte größere Aufwand. Wenn auch der Märchenwaldunternehmer einen höheren Werbeaufwand haben mag, verbleiben ihm doch Wettbewerbsvorteile. Die Ortsgebundenheit erlaubt ihm überdies die Aufstellung von Anlagen, die nicht mehr von Ort zu Ort befördert werden können. Wenn das Publikum - wie die Steuerpflichtige vorträgt - immer mehr bereit ist, die stationären Vergnügungsstätten aufzusuchen, muß angenommen werden, daß sich die Wettbewerbssituation noch mehr zugunsten der Märchenwaldunternehmen verändern wird. Unter diesen Umständen stand es dem Gesetzgeber frei, nur die Schausteller zu begünstigen.

Ob die Steuerpflichtige in der Lage gewesen ist, die Umsatzsteuer im wirtschaftlichen Ergebnis zu überwälzen oder nicht, ist für die Frage der Besteuerung ohne Bedeutung (Urteil des BFH V 69/53 S vom 25. September 1953, BFH 58, 109, BStBl III 1953, 332).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413278

BStBl II 1972, 684

BFHE 1972, 148

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