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BFH Urteil vom 22.10.1970 - V R 67/70

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Leitsatz (amtlich)

Ein Märchenwaldunternehmen erbringt keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

 

Normenkette

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 7e; 3. UStDV § 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Steuerpflichtigen (Klägerin, Revisionsklägerin) der ermäßigte Steuersatz von 5 v. H. nach § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 in der bis zum 30. Juni 1968 geltenden Fassung zusteht.

Die Steuerpflichtige unterhält einen Märchenwald. Das Unternehmen dient nach dem Gesellschaftsvertrag der Erholung der Bevölkerung und der Unterhaltung der Kinder. Für den Besuch des Märchenwaldes und seiner Einrichtungen werden Eintrittsgelder erhoben. Die Steuerpflichtige bietet den Besuchern auf einem eigens dafür hergerichteten Gelände zur Ansicht oder Nutzung: Sprechende Märchengruppen, Kindereisenbahn, Kinderautobahn, Kasperle-Theater, Pony-Reitbahn, Bogenschießen, sonstige Sport- und Spielgeräte.

Das FA - Beklagter, Revisionsbeklagter - setzte in einem Vorauszahlungsbescheid für April 1968 eine Umsatzsteuer von 10 v. H. der Eintrittsgelder fest. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das FG hat ausgeführt: Die Steuerpflichtige sei kein Schausteller im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967. Sie trete nicht, wie es § 6 der 3. UStDV verlange, auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen auf. Die Begriffsbestimmung in § 6 der 3. UtSDV entspreche dem Sprachgebrauch.

Die Steuerpflichtige macht mit der Revision geltend: Der Begriff des Schaustellers sei in § 6 der 3. UStDV abschließend und unabhängig von einem etwaigen Sprachgebrauch umschrieben. Diese Vorschrift bestimme, daß jegliche Schaustellung auf Veranstaltungen, die den Jahrmärkten usw. "ähnlich" seien, als Schaustellertätigkeit "gelte". Der Betrieb eines Märchenwaldes sei Schaustellung. Als ähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 6 der 3. UStDV seien nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 alle Veranstaltungen anzusehen, die mit Jahrmärkten usw. in Konkurrenz stünden. Das treffe für einen Märchenwald zu. Sie habe zwar nicht wie ein umherziehender Schausteller Transportkosten aufzubringen, ihr entstünden jedoch erhöhte Kosten für die Pachtung, Bewachung und Unterhaltung des Geländes; auch sei ihr Geschäft auf den Sommer beschränkt. Es widerspreche der erklärten Absicht des Mehrwertsteuergesetzgebers, ihr eine Umsatzsteuer aufzuerlegen, die 2,5mal so hoch sei wie die bisherige Umsatzsteuer; der Gesetzgeber habe keine höhere Umsatzsteuerbelastung einführen und konkurrierende Unternehmen in etwa gleichhoch belasten wollen.

Die Steuerpflichtige beantragt,

die Vorentscheidung, die Beschwerdeentscheidung und den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufzuheben, als ihr die Vergünstigung versagt worden sei, die von ihr erzielten Umsätze mit dem Steuersatz von 5 v. H. zu versteuern.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Es trägt vor: Den in § 6 der 3. UStDV genannten Veranstaltungen sei eigentümlich, daß sie üblicherweise mit nicht ortsgebundenen Schaustellbetrieben durchgeführt würden. "Ähnliche" Veranstaltungen müßten nach Art, Umfang und Ablauf den Jahrmärkten usw. vergleichbar sein. Dazu gehöre nicht jedes Konkurrenzunternehmen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten nach § 6 der 3. UStDV Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. § 6 der 3. UStDV enthält eine zutreffende Bestimmung des Umfangs der in § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 angeordneten Steuerermäßigung (§ 26 Abs. 1 UStG 1967). Die Verwendung des Wortes "gelten" in § 6 der 3. UStDV deutet nicht an, daß die Steuerermäßigung erweitert werden soll. Der Gesetzesbegriff wird vielmehr näher umschrieben und abgegrenzt.

Das FG hat zu Recht auf den Sprachgebrauch abgestellt, nach dem in Übereinstimmung mit § 6 der 3. UStDV Schausteller Personen sind, die gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen beschicken (Großer Brockhaus, 16. Aufl., 1956; Großer Herder, 5. Aufl., 1956). Dem entspricht, daß die Schausteller zusammen mit dem ambulanten Gewerbe einen Berufsverband bilden, der als ganzes dem ambulanten Gewerbe zugerechnet wird (Die Bundesrepublik, 69. Jahrgang, 1966 S. 419). Die Gewerbeordnung erwähnt allerdings die "Schaustellungen" in § 33a Abs. 1 (stehendes Gewerbe) und in § 55 Abs. 1 Nr. 3 (Reisegewerbe). Es ist jedoch zu beachten, daß nicht jeder Darbieter von Schaustellungen Schausteller ist. Schausteller können nur solche Darbieter von Schaustellungen sein, die ein Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) betreiben. Schaustellungen sind auch Zirkusvorführungen und die Leistungen der zoologischen Gärten. Wenn das Gesetz diese Leistungen in § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 neben den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erwähnt, gibt es zu erkennen, daß nicht jede Schaustellungstätigkeit begünstigt sein soll. Das wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967. Die Steuerermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller geht zurück auf einen FDP-Änderungsantrag anläßlich der Zweiten Lesung des UStG 1967 (Stenographischer Bericht über die 101. Sitzung des Bundestages vom 12. April 1967, Anlage 5, Umdruck 143 Nr. 10). In der Begründung des Antrags vor dem Bundestag hieß es, es handle sich um eine "Frage des allgemeinen Volksvergnügens auf Volksfesten" (Stenographischer Bericht, a. a. O., S. 4721 A).

Der Steuerpflichtigen ist sonach die begehrte Steuerermäßigung schon deswegen zu versagen, weil ihr Märchenwald ein ortsgebundenes Schaustellungsunternehmen ist. Die dem § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 zu entnehmende Beschränkung der Begünstigung auf ambulante Schaustellungsunternehmen kommt auch in § 6 der 3. UStDV zum Ausdruck. Jahrmärkte, Volksfeste und Schützenfeste sind zeitlich begrenzte Volksbelustigungen. Gleiches gilt für die "ähnlichen" Veranstaltungen. Darunter sind die zahlreichen, landsmannschaftlich unterschiedlich bezeichneten Volksbelustigungen zu verstehen (Kirmes, Vogelschießen, Oktoberfest, Dult und viele andere), deren erschöpfende Aufzählung kaum möglich wäre. Sie sind wie die Jahrmärkte, Volksfeste und Schützenfeste dadurch charakterisiert, daß sie zeitlich begrenzt sind. Nur ambulante Schaustellungsunternehmen können solche Veranstaltungen beschicken. Ein ortsgebundenes, zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellungsunternehmen ist keine volksfestähnliche Veranstaltung.

Die Auffassung der Steuerpflichtigen, das UStG 1967 habe keine höhere Umsatzsteuerbelastung einführen wollen, gilt nur für die Gesamtwirtschaft; innerhalb der einzelnen Wirtschaftszweige wurde jedoch mit erheblichen Belastungsumschichtungen, d. h. im Einzelfall zum Teil mit niedrigeren und zum Teil mit höheren Belastungen gerechnet (Allgemeine Begründung zum Regierungsentwurf eines UStG unter VII, Bundestagsdrucksache IV/1590). Im übrigen trifft die Steuerpflichtige keine um das 2,5fache höhere Umsatzsteuerbelastung. Sie macht erhebliche Vorsteuerabzüge geltend und wird - unterstellt, der Streitzeitraum sei repräsentativ - nach Auslaufen der Investitionssteuer weniger Umsatzsteuer zu zahlen haben als nach altem Recht. Schließlich ist nicht erkennbar, inwiefern die in § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 genannten Unternehmen in Konkurrenz zu der Steuerpflichtigen treten können. Die Steuerpflichtige betätigt sich in einem neuartigen Unterhaltungsmetier. Sie ist mit Zirkusund Zoounternehmern nicht vergleichbar. Von den Schaustellern im Sinne des § 6 der 3. UStDV unterscheidet sie sich darin, daß sie auf ihrem Gelände Alleinanbieterin ist und Unterhaltung ohne zeitliche Begrenzung bietet; ein Märchenwald kann schließlich Unterhaltungsmöglichkeiten wahrnehmen, die ortsgebundene umfangreiche Anlagen voraussetzen.

 

Fundstellen

BStBl II 1971, 37

BFHE 1971, 420

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