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Bewirtungskosten eines Journalisten: Keine Ausnahme bei geforderten Angaben!

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Kommentar

Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung i.d.R. nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96

Anmerkung:

Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlaß sind nur bei strikter Einhaltung der gesetzlichen Nachweisanforderungen als Betriebsausgaben abziehbar. Insbesondere müssen konkrete Angaben zum Anlaß und zu den Teilnehmern der Bewirtung gemacht werden ( Bewirtungskosten ).

Diesen Anforderungen wird ein freiberuflich tätiger Journalist nach Auffassung des BFH nicht gerecht, wenn er als Bewirtungsanlaß lediglich „Arbeits-”, „Hintergrund-” oder „Info-Gespräch” angibt und er die Teilnehmer der Bewirtung nicht im einzelnen benennt. Es nützte dem im Streitfall klagenden Journalisten nichts, daß er sich auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und Informanten sowie auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Pressefreiheit (Art. 5) berief. Der BFH führte dazu aus, auch ein Journalist müsse konkrete Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlaß der Bewirtung machen und könne sich dabei nicht auf das Pressegeheimnis (Art. 5 Abs. 1 Satz 2) und sein Auskunftsverweigerungsrecht ( § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO ) berufen.

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt zwar den gesamten Prozeß der Informationsermittlung durch die Presse (BVerfG, Beschluß v. 6.2.1979, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50 S. 217); es schließt auch das Pressegeheimnis und den daraus abzuleitenden Informantenschutz mit ein. Die Pressefreiheit kann jedoch durch „allgemeine Gesetze” eingeschränkt werden ( Art. 5 Abs. 2 GG ). Damit sind Gesetze gemeint, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Inf...

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    BFH IV R 81/96
    BFH IV R 81/96

    Entscheidungsstichwort (Thema) Bewirtungskosten eines Journalisten: Keine Berufung auf das Pressegeheimnis, Grundrecht der Pressefreiheit, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Anlaß der Bewirtung, Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch ...

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