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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung

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BMF, Schreiben v. 17.3.2009, IV C 2 - S 3104/09/10001, BStBl I 2009,474

2 Anlagen

In den Anlagen gebe ich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018, BStBl 2009 I S. 140) die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die

  • nach der am 19.10.2006 veröffentlichten Sterbetafel 2003/2005 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 (Anlage 1) oder
  • nach der am 27.8.2007 veröffentlichten Sterbetafel 2004/2006 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 (Anlage 2)

anzuwenden sind, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 BewG

Kapitalwert
einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag
von einem Euro für Bewertungsstichtage vom 1.1.2007 bis 31.12.2007

Der Kapitalwert ist nach der am 19.10.2006 veröffentlichten Sterbetafel 2003/2005 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

  Männer Frauen
Vollendetes Lebensalter Durchschnittliche Lebenserwartung Kapitalwert Durchschnittliche Lebenserwartung Kapitalwert
0 76,21 18,366 81,78 18,447
1 75,56 18,355 81,08 18,439
2 74,58 18,337 80,11 18,426
3 73,60 18,319 79,12 18,412
4 72,61 18,2...

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    Bewertungsgesetz / § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
    Bewertungsgesetz / § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

      (1) 1Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. 2Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. ...

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