12.3.1 Verbleib im Betriebsvermögen

 

Rz. 155

Nach einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsveräußerung bleiben betrieblich begründete Verbindlichkeiten Betriebsschulden, soweit sie nicht durch Verwertung des Aktivvermögens getilgt werden konnten und nicht auf Entnahmen beruhen, die in der Zeit zwischen Betriebsaufgabe und Vollbeendigung erfolgt sind.[1]

Im vorstehenden Beispiel (s. Rz. 148) stehen den Verbindlichkeiten in Höhe von 180.000 EUR, die nach der Betriebsveräußerung stehen geblieben sind, noch 220.000 EUR Forderungen gegenüber. Die Verbindlichkeiten könnten daher durch Verwertung der Forderungen oder durch Einsatz des Veräußerungserlöses erfüllt werden. Sie sind daher Betriebsvermögen geblieben.

 

Rz. 156

Verbliebene Verbindlichkeiten verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsschulden auch dann nicht, wenn zu ihrer Sicherung an einem privaten Einfamilienhausgrundstück eine Hypothek bestellt wird.[2]

 

Rz. 157

Werden nach der Vollbeendigung eines Gewerbetriebes bestehen gebliebene Verbindlichkeiten durch neu aufgenommene Darlehen abgelöst, so stehen auch die neuen Darlehen im wirtschaftlichen Zusammenhang zum ehemaligen betrieblichen Bereich.[3]

[1] BFH, Urteil v. 11.12.1980, I R 119/78, BStBl 1981 II S. 460; Kobor, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 428, Stand: 8/2019.

12.3.2 Entnahme von Aktivvermögen bei bestehenden Verbindlichkeiten

 

Rz. 158

Soweit aber ein Unternehmer betriebliche Verbindlichkeiten nach der Beendigung des Gewerbebetriebs nicht durch Verwertung vorhandener Aktiva tilgt, sondern Aktiva in das Privatvermögen entnimmt, gibt er zu erkennen, dass er insoweit den Zusammenhang der Verbindlichkeiten mit dem Betrieb löst. In diesem Umfang werden daher die Verbindlichkeiten zu privaten Schulden.[1]

Würde daher U im vorstehenden Beispiel (s. Rz. 148) die bestehen gebliebenen Forderungen und die Restforderung aus der Betriebsveräußerung einziehen und die zugeflossenen Beträge nicht für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwenden, sondern für Zwecke, die außerhalb des veräußerten Betriebs liegen, verwandelten sich die Verbindlichkeiten zu privaten Schulden. Die Zinsen könnten dann nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.[2]

 

Rz. 159

Wird der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zurückbehaltenen Verbindlichkeiten verwendet oder wird Aktivvermögen entnommen und dadurch einer Verwertung entzogen, mindert sich die betrieblich veranlasste Verbindlichkeit um den Betrag des Veräußerungserlöses oder um den Verkehrswert des entnommenen Aktivvermögens. Wird aber mit dem Veräußerungserlös ein anderes Betriebsvermögen erworben, rechnet die zurückbehaltene Verbindlichkeit zu dem neu erworbenen Betriebsvermögen.[3]

[2] Zur Auswirkung auf den Veräußerungsgewinn siehe Rz. 161 ff.
[3] H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen EStH.

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