Zinsen für Betriebsschulden sind grundsätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Betriebsausgabenabzug wird jedoch beschränkt im Rahmen der Zinsschranken-Regelung[1] oder bei Überentnahmen[2] unter gewissen Voraussetzungen. Zinsen für Privatschulden sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, z. B. wenn die Schuldenübernahme zu Anschaffungen von betrieblichen Wirtschaftsgütern führt.

Zinsen auf Steuern können als Betriebsausgaben abzogen werden, wenn die betreffende Steuer ebenso eine Betriebsausgabe darstellt, z. B. Zinsen auf Umsatzsteuer oder betriebliche Kfz-Steuer. Nicht abzugsfähig sind Zinsen auf private Steuern, wie z. B. Zinsen zur Einkommensteuer oder Erbschaftsteuer.

Hinterziehungszinsen unterliegen hingegen einem Betriebsausgabenabzugsverbot.[3]

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