Vor einer Betriebseröffnung können bereits betriebliche Aufwendungen anfallen, sog. vorweggenommene oder vorab entstandene Betriebsausgaben. Diese können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, sofern ein ausreichender Zusammenhang mit der Gewinnerzielung besteht. Vergebliche Betriebsausgaben entstehen, wenn es nicht zur Betriebsgründung kommt. Betriebsausgaben sind in solchen Fällen nur dann abzugsfähig, wenn ein entsprechender Nachweis geführt werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorab entstandene Betriebsausgaben

Reisekosten für die Besichtigung zum Verkauf angebotener Betriebe, Planungskosten für Betriebsgebäude, Finanzierungskosten, Sprachkurse, betrieblich veranlasste Fortbildung, Anmietung Ladenlokal, Werbekosten.

Vorweggenommene Betriebsausgaben können alle Aufwendungen sein, die, würden sie während des Bestehens des Betriebs aufgewendet, Betriebsausgaben wären. Der Begriff der Betriebsausgaben wird also nicht erweitert; so sind z. B. Ausbildungskosten begrifflich keine Betriebsausgaben[2] und können daher keine vorweggenommenen Betriebsausgaben sein, während Fortbildungskosten vorweggenommene Betriebsausgaben sein können.[3]

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