Förderung der betrieblichen Betätigung

Einzelunternehmer: Eine Beteiligung gehört zum notwen­digen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die – branchengleiche – betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern. Das gilt auch, wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Das gilt ebenfalls, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist beim Einzelunternehmen nicht davon abhängig zu machen, dass die Kapitalgesellschaft keinen über die Geschäftsbeziehung zum Einzelgewerbetreibenden hinausgehenden erheblichen Geschäftsbetrieb unterhält.[1]

Mitunternehmer: Die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft vorteilhaft ist[2], als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient.[3] Sie kann daher auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters der Personengesellschaft sein, wenn die Beteiligung keinen beherrschenden Einfluss vermittelt.[4]

Es ist nicht erforderlich, dass eine Mehrheitsbeteiligung besteht.[5] Die reine Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, reicht hingegen nicht aus.[6] So können GmbH-Anteile in der Hand des Gesellschafters einer Personengesellschaft zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen gehören, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stellung des Gesellschafters zu dienen bestimmt sind.[7]

Dass die Stellung des Gesellschafters dazu geeignet ist, für die Belange der GmbH förderlich zu sein, rechtfertigt es allein nicht, die GmbH-Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zu rechnen.[8]

Anteil an Erfüllung statt

Eine Beteiligung kann auch dann notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn ein Steuerpflichtiger sie anstelle eines Honorars erhält. Der an Erfüllung statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt grundsätzlich Betriebsvermögen, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden.[9]

GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG gehören die Geschäftsanteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH jedenfalls dann zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn sich die GmbH auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt oder wenn ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung ist.[10] Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn eine Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Personengesellschaft einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.[11]

Freiberufler

Bei einem Freiberufler gehört eine Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er mit der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung unterhält oder schaffen will und der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist, z. B. wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene freiberufliche Tätigkeit ergänzt.[12] Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist insbesondere geboten, wenn die Beteiligung ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben worden wäre und damit nach Abwägung der nach außen erkennbaren Motive kein eigenwirtschaftliches Gewicht hat.[13]

Ist die Beteiligung hingegen mit einem vollen Verlustrisiko ausgestattet, kann das dafür sprechen, dass ihr gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit eine eigenständige Bedeutung zukommt und sie als eigenständige Einkunftsquelle genutzt wird.[14]

Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung gehören die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.[15]

Abspaltung / Anteilstausch

Befinden sich bei einer Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dieses Gesellschafters.[16]

Genossenschaftsanteile

Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile, z.  B. an einer Apothekergenossenschaft, sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.[17]

 
Praxis-Beispiel

Beteiligung als notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen:

  • Anteile an einer GmbH (Organgesellschaft), die einem Gesellschafter einer OHG oder KG (Organträger) gehören.[18]
  • Beteiligung eines ...

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