2.2.1 Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr

Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr (i. d. R. bei Taxifahrten) ergaben sich bis zum 30.6.2021 Besonderheiten, wenn eine grenzüberschreitende Beförderungsleistung vorlag. Soweit der inländische Anteil einer solchen Beförderungsstrecke in einer Richtung nicht länger als 10 km war, wurde dieser Teil der Beförderungsstrecke als ausländische Beförderungsstrecke angesehen. In diesem Fall war die gesamte Beförderungsleistung nach § 5 UStDV nicht im Inland steuerbar. Die Regelung des § 5 UStDV ist zum 1.7.2021 aufgehoben worden, da die Besteuerung solcher Umsätze ab diesem Zeitpunkt zentral über die Anwendung der One-Stop-Shop-Regelung[1] ohne eine unmittelbare Registrierung im Inland möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Kurze inländische Beförderungsstrecke

Der dänische Taxiunternehmer T fährt einen Fahrgast von Krusa (DK) nach Flensburg (DE). Die Fahrtstrecke im Inland beträgt 8 km. Bis zum 30.6.2021 war die gesamte Beförderungsleistung des T in Deutschland nicht steuerbar. Ab dem 1.7.2021 unterliegen die in Deutschland gefahrenen Kilometer der inländischen Besteuerung; die Steuer kann in Dänemark über die dort analog geltende Regelung des One-Stop-Shops[2] für Deutschland angemeldet und abgeführt werden.

Beträgt bei einer Beförderung der inländische Anteil der Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km, ist bei dieser Beförderung der ermäßigte Steuersatz für den inländischen Beförde­rungsanteil unabhängig davon anzusetzen, ob die Gesamtfahrstrecke 50 km übersteigt oder nicht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ermäßigter Steuersatz bei grenzüberschreitender Taxifahrt

Der deutsche Taxifahrer T fährt einen Fahrgast von Niebüll (DE) nach Kolding (DK). Der inländische Anteil der Beförderungsstrecke beträgt nicht mehr als 50 km.

Obwohl die gesamte Beförderungsstrecke mehr als 50 km beträgt, unterliegt der inländische Anteil nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.[4]

Bei Beförderungsleistungen zwischen dem Inland und den Freihäfen sind die Streckenanteile nach § 6 UStDV im Freihafen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

 
Praxis-Tipp

Ausnahme vom Reverse-Charge-Verfahren

Nimmt ein Unternehmer eine Beförderungsleistung von einem ausländischen Taxifahrer in Anspruch, die ganz oder zum Teil im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist, wird der Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner für die von dem ausländischen Unternehmer im Inland erbrachte Leistung nach § 13b UStG. Es greift hier die Ausnahme des § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG. Die Ausnahmeregelung gilt für alle Personenbeförderungen, die mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG durchgeführt werden.

2.2.2 Verbindungsstrecken im Inland oder im Ausland

Bei der grenzüberschreitenden Beförderung ist eine Verbindungsstrecke zwischen 2 Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke und eine Verbindungsstrecke zwischen 2 Orten im Inland, die über das Ausland führt, als eine inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten und verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt. Allerdings ist diese Regelung von der Länge der Verbindungsstrecke abhängig.

  • Verbindungsstrecke im Inland: Der inländische Streckenanteil darf nach § 2 UStDV nicht länger als 30 km sein. Es liegt insgesamt eine nicht steuerbare Beförderungsleistung vor.
  • Verbindungsstrecke im Ausland: Der ausländische Streckenanteil darf nach § 3 UStDV nicht länger als 10 km sein. Es liegt insgesamt eine im Inland steuerbare Beförderungsleistung vor.

Die Regelungen für die kurzen Verbindungsstrecken gelten nicht bei Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kfz.

2.2.3 Beförderungseinzelbesteuerung

Bei einer drittlandsgrenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Umsatzsteuer in einem besonderen Verfahren (Beförderungseinzelbesteuerung) erhoben. Dabei wird die auf den inländischen Teil der Beförderungsstrecke entfallende Umsatzsteuer sofort von der zuständigen Zolldienststelle erhoben, wenn eine Drittlandsgrenze überschritten wird. Die Berechnung erfolgt nach § 10 Abs. 6 UStG auf Basis der Personenbeförderungskilometer (Anzahl der beförderten Personen × im Inland gefahrene Kilometer) und einem Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt derzeit 4,43 Cent pro Personenbeförderungskilometer.[1]

Nach Ablauf des Besteuerungszeitraums kann der Unternehmer beantragen, dass die Steuer nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen zu berechnen ist, die dann im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung schon entrichtete Steuer wird darauf angerechnet.[2]

2.2.4 Anzeigepflicht ausländischer Unternehmer

Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit nicht im Inland zugelassenen Bussen erbringen, müssen sich vor Ausführung der Leistung im Inland registrieren lassen.[1] Die nach Registrierung erteilte amtliche Bestätigung (USt 1 TV) ist bei Fahrten im Inland mitzuführen....

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