Wichtig

Beförderungsstrecke für Bestimmung des Leistungsorts maßgeblich

Bei der Beförderung von Personen bestimmt sich der Ort der Leistung und damit auch die Steuerbarkeit des Umsatzes in Abhängigkeit von der jeweils zurückgelegten Beförderungsstrecke.

Die Beförderung von Personen ist nach § 3b Abs. 1 UStG grds. dort ausgeführt, wo die Be­förderung bewirkt wird. Dies ist die jeweilige Beförderungsstrecke. Damit führt der im Inland gefahrene Streckenanteil bei einer Personenbeförderung zu einem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der im Inland der Besteuerung unterliegt. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG ist für die Beförderung von Personen mit Ausnahme der Beförderung von Personen mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen einem inländischen Seehafen und der Insel Helgoland[1] nicht gegeben.

 
Wichtig

Besteuerung unabhängig von der Nationalität des leistenden Unternehmers

Bei einer Personenbeförderung unterliegt jeder im Inland gefahrene Kilometer der Besteuerung im Inland und führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. Unerheblich ist, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen inländischen oder einen ausländischen Unternehmer handelt. Die Nationalität kann nur einen Einfluss auf die Art der Steuererhebung und die Steuerschuldnerschaft haben.

Die Aufteilung der Bemessungsgrundlage erfolgt dabei grds. im Verhältnis der im Inland und im Ausland gefahrenen Kilometer.[2] Dabei kann der Unternehmer bei Personenbeförderungen wählen, ob er die Aufteilung der Entgelte ausgehend von den Nettobeträgen (Beförderungsentgelte ohne inländische und ausländische Steuer) oder ausgehend von den Bruttobeträgen (Beförderungsentgelte inklusive der inländischen und ausländischen Steuern) – inklusive der Leerkilometer während einer Personenbeförderung – ermittelt.[3]Positionierungsfahrten (z. B. Fahrten zwischen einem Betriebshof und dem Startpunkt der Personenbeförderung) sind nicht mit zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitende Personenbeförderung

Busunternehmer B fährt mit Reisegästen von Berlin nach Prag und zurück. Insgesamt fährt er dabei 540 km im Inland und 190 km im Ausland. Von seinen 45 Reisegästen erhält er insgesamt einen Bruttoreisepreis (inklusive inländischer und ausländischer Steuer) i. H. v. 2.700 EUR.

Auf das Inland entfällt ein Anteil i. H. v. 540/730 des gesamten Reisepreises, insgesamt 1.997,26 EUR. In diesem Betrag sind 19 % USt i. H. v. 318,89 EUR enthalten. Der Rest unterliegt im Inland keiner Besteuerung. Die Besteuerungsfolgen im Ausland richten sich grundsätzlich nach den dort geltenden Vorschriften.

Im Inland steuerbare und steuerpflichtige Beförderungsleistungen unterliegen grds. dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 %.

Soweit die Beförderungsleistung im Schienenbahnverkehr ausgeführt wird, unterliegt sie – sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr[4]- seit dem 1.1.2020 grds. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.[5] Der Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen[6], mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen (z. B. Sessel- oder Schlepplifte) und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderung im Fährverkehr, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, wenn die Leistung innerhalb einer Gemeinde ausgeführt wird oder wenn die Beförderungsstrecke insgesamt nicht mehr als 50 km beträgt.

Die Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nur, wenn die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen ausgeführt wird.

 
Hinweis

Hin- und Rückfahrt als einheitliche Leistung

Bei Taxifahrten sind Hin- und Rückfahrt als eine einheitliche Beförderungsleistung anzusehen, wenn die Fahrt vereinbarungsgemäß nur kurz unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet. Nimmt der Fahrer aber vereinbarungsgemäß in der Zwischenzeit andere Aufträge war und holt den Kunden zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt wieder ab, liegen 2 separate Fahrten vor.

[3] Zu den Berechnungsformeln vgl. Abschn. 3b.1 Abs. 6 UStAE.
[4] Zu den Übergangsregelungen bei Einführung der Steuerermäßigung im Fernverkehr zum 1.1.2020 vgl. BMF, Schreiben v. 21.1.2020, BStBl 2020 I S. 197.
[6] Ein begünstigter Verkehr mit Taxen kann auch ohne Kraftfahrzeuge (z. B. Pferdefuhrwerke) vorliegen, wenn ein Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig ist; BFH, Urteil v. 13.11.2019, V R 9/18, BStBl 2021 II S. 540 sowie BMF, Schreiben v. 2.7.2021, BStBl 2021 I S. 918.

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