Deutschkurse begründen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Anders ist es bei Integrationskursen, wenn durch eine Bestätigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer/Spätaussiedler nachgewiesen wird, dass die Teilnahme verpflichtend war und damit rechtlich zwangsläufig erfolgte.[1]
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