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Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21.12.2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen

Roger Görke
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Leitsatz

1. Die durch das InvZulÄndG vom 20.12.2000 in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eingefügte Regelung, wonach eine Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden nur zu gewähren ist, wenn im Veräußerungsfall auch der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht, wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG (20.12.2000) durch Einreichung eines Bauantrags für das genehmigungspflichtige Vorhaben ins Werk gesetzt wurde.

2. Hat der Investor den notariellen Vertrag über den Erwerb des zu sanierenden Objekts vor dem 21.12.2000 geschlossen, greift die rückwirkende Ausdehnung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auch dann nicht ein, wenn der Investor den Bauantrag zwar nicht selbst gestellt hat, jedoch seinem Rechtsvorgänger bereits eine Baugenehmigung für dieselbe Investition erteilt worden war.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999, § 7i EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im August 2000 gegründete GbR. Ihre Gesellschafterinnen, die B-GmbH und die J AG, wollten ein 1900 erbautes Wohngebäude in Leipzig sanieren und verkaufen. Die J AG hatte das Grundstück mit Vertrag vom 13.7.2000 erworben. Dem Veräußerer war bereits 1998 eine Baugenehmigung erteilt worden. Nach Abschluss des Generalübernehmervertrags zwischen der Klägerin und der B GmbH am 3.9.2001 wurden die Wohnungen saniert. Mit Bauantrag vom 28.9.2001 begehrte die J AG auf der Basis der bereits vorliegenden Baugenehmigung vom 11.6.1998 eine geänderte Genehmigung, da die Grundrisse der Wohnungen geändert und zusätzliche Balkone angebaut werden sollten. Am 31.12.2001 waren die Eigentumswohnungen bezugsfertig, die Bauleistungen zahlte die Klägerin. Die Erwerber der Eigentumswohnungen n...

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