Aufwendungen für eine Kaffeemaschine sind – zumindest teilweise – privat veranlasst, und zwar auch dann, wenn sie zur Benutzung in einem Arbeitszimmer (während der Arbeitszeit) vorgesehen sind. Dies gilt auch nach der neuen Rspr. des BFH[1] zu gemischten Aufwendungen (Rz. 20 ff.), weil aus m. S. die privaten und beruflichen Veranlassungsbeiträge nicht voneinander getrennt werden können und insoweit § 12 Nr. 1 EStG insgesamt einschlägig sein muss. Bestehen gewichtige Zweifel an einer beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, scheidet ein Abzug insgesamt aus. Aufwendungen für Kaffeemaschinen sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.[2]

[2] FG Düsseldorf v. 26.11.1987, VIII 61/83 E, EFG 1988, 116.

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