Kommentar
Bei dem Verfahren ging es um die Frage der zeitlichen Wirkung des Vorsteuerabzugs. Streitig war, für welchen Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung in einem späteren Besteuerungszeitraum eingeht, als die Leistung bewirkt wurde. Der BFH hatte den EuGH gefragt, ob ein Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben darf, in dem er gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Rechtlinie in den Besitz der Rechnung gelangt ist oder ob die Ausübung dieses Rechts schon für das Kalenderjahr - und somit ggf. auch rückwirkend - möglich ist, indem es gemäß Artikel 17 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie entsteht.
Im Vorlagefall hatte die Klägerin, die ihre Voranmeldungen monatlich abgibt, eine Leistung im Dezember 1999 erhalten. Die dazugehörenden Rechnungen wurden zwar noch im Dezember 1999 ausgestellt, gingen aber erst im Januar 2000 bei der Klägerin ein.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH entsteht der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG insgesamt vorliegen - § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH vom 21.10.1994, V R 84/92, BStBl II 1995, 233 n.w.N.). Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a. auch eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (vgl. z.B. BFH vom 16.04.1997, XI R 63/93, BStBl II 1997, 582).
Der EuGH hat diese Rechtsprechung bestätigt. Nach dem Urteil ist zwischen der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts nach Artikel 17 Abs. 1 und dem Nachweis seiner Ausübung im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zu unterscheiden. Nach dem Urteil kann der Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden, wenn beide Voraussetzungen, der Bezug der Leistung und der Rechnungseingang, kumulativ vorlie...