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Umsatzsteuer in Ungarn / 2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer

Ferdinand Huschens
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Alle ausländischen Unternehmer müssen in Ungarn für MwSt-Zwecke registriert werden, wenn sie in Ungarn Umsätze tätigen. Sie müssen dann in Ungarn MwSt zahlen und haben das Recht auf Vorsteuerabzug.

Bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, muss eine MwSt-Nummer erteilt werden, wenn der Nettobetrag der einschlägigen Verkäufe über dem Jahresschwellenwert von 32.257 EUR (8.8.000.000 HUF) liegt.

In der Regel müssen sich ausländische Unternehmer, die nicht in Ungarn ansässig sind und nur Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach ungarischem Recht vom Vertragspartner zu entrichten ist (reverse-charge), nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen kann auf Antrag eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen ausländischen Unternehmers eine MwSt-Nummer erteilt werden, wenn der Nettoumsatz den Jahresschwellenwert von 32.257 EUR nicht übersteigt.

Will sich ein ausländischer Unternehmer in Ungarn registrieren lassen, ohne in Ungarn eine ständige Niederlassung zu gründen, so muss er sich an die Abteilung für allgemeine Angelegenheiten der Direktion Budapest-Nord der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung (APEH Észak-budapesti Igazgatósága) wenden.

Abteilung für allgemeine Angelegenheiten

Postanschrift: H-1390 Budapest, Pf. 156.

Tel.: +36-1-412-7302

Fax: +36-1-412-7258

Will sich ein ausländischer Unternehmer in Ungarn registrieren lassen und in Ungarn eine ständige Niederlassung gründen, so muss er sich an die für den Niederlassungsort zuständige Direktion der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung wenden. Eine Karte und ein Verzeichnis der Kundendienstleistungen finden sich auf der Website http://www.apeh.hu.

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