Ein Einzweck-Gutschein ist gemäß § 3 Abs. 14 UStG ein Gutschein, bei dem
- der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und
- die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Erwerb eines Einzweck-Gutscheins
Ein Unternehmer betreibt eine Parfümerie, die ausschließlich Produkte verkauft, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen. Dieser Unternehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 EUR. Der Kunde ist berechtigt, für den Gegenwert von 60 EUR Produkte aus dem Ladengeschäft des Unternehmers zu erwerben. Da der Ort der Lieferung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuersatz von 19 % unterliegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Der Unternehmer bucht wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1000/1600 | Kasse | 60,00 | 8400/4400 | Erlöse 19 % USt | 50,42 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 9,58 |
Bei dieser Buchung ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, eine Dienstleistung in einem entsprechenden Wert zu erbringen bzw. eine Ware mit diesem Wert zu liefern. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer seine "Verbindlichkeit" ausweisen. Als Gegenkonto kann z. B. ein Verrechnungskonto verwendet werden.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1723/3320 | Verrechnungskonto Gutscheine | 60 | 1604/3304 | Verbindlichkeiten aus Gutscheinen | 60 |
Wird der Einzweck-Gutschein eingelöst, ist die Verbindlichkeit wie folgt auszubuchen.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1604/3304 | Verbindlichkeiten aus Gutscheinen | 60 | 1723/3320 | Verrechnungskonto Gutscheine | 60 |
Hinweis: Das Konto "Verrechnungskonto Gutscheine" muss neu angelegt werden.
Unabhängig davon, ob der Einzweck-Gutschein eingelöst wird, bleibt die ursprüngliche Erlösbuchung unverändert bestehen. Das heißt, die Umsatzsteuerschuld ist entstanden und wird nicht korrigiert.
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