Ein Einzweck-Gutschein ist gemäß § 3 Abs. 14 UStG ein Gutschein, bei dem

  • der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und
  • die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
 
Praxis-Beispiel

Erwerb eines Einzweck-Gutscheins

Ein Unternehmer betreibt eine Parfümerie, die ausschließlich Produkte verkauft, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen. Dieser Unternehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 EUR. Der Kunde ist berechtigt, für den Gegenwert von 60 EUR Produkte aus dem Ladengeschäft des Unternehmers zu erwerben. Da der Ort der Lieferung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuersatz von 19 % unterliegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Der Unternehmer bucht wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 60,00 8400/4400 Erlöse 19 % USt 50,42
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 9,58

Bei dieser Buchung ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, eine Dienstleistung in einem entsprechenden Wert zu erbringen bzw. eine Ware mit diesem Wert zu liefern. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer seine "Verbindlichkeit" ausweisen. Als Gegenkonto kann z. B. ein Verrechnungskonto verwendet werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1723/3320 Verrechnungskonto Gutscheine 60 1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 60

Wird der Einzweck-Gutschein eingelöst, ist die Verbindlichkeit wie folgt auszubuchen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 60 1723/3320 Verrechnungskonto Gutscheine 60

Hinweis: Das Konto "Verrechnungskonto Gutscheine" muss neu angelegt werden.

Unabhängig davon, ob der Einzweck-Gutschein eingelöst wird, bleibt die ursprüngliche Erlösbuchung unverändert bestehen. Das heißt, die Umsatzsteuerschuld ist entstanden und wird nicht korrigiert.

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