BMF, 02.06.1997, IV B 2 - S 2137 - 59/97

Bezug: Mein Schreiben vom 12. März 1997, IV B 2 - S 2137 - 24/97

Der BFH hat mit Urteil vom 25.1.1996 (BStBl 1997 II S. …) entschieden, ein Kaufmann habe für die Verpflichtung, bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags den erhaltenen Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzuzahlen, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, der Käufer werde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. – Das Urteil berührt u.a. die Fragen, ob die Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit der Anschaffung eines Wirtschaftsguts gleichzusetzen ist und ob für die ungewisse Verpflichtung zur Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Rückstellung zu bilden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für eine ungewisse Verbindlichkeit, deren Erfüllung zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts führt, eine Rückstellung nicht zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 23.3.1995, BStBl 1995 II S. 772, 774. Die Rechtsfragen sind zur Zeit Gegenstand zweier beim BFH anhängiger Revisionsverfahren (XI R 8/96 und VIII R 77/96). Der Bundesminister der Finanzen wird diesen Verfahren beitreten.

 

Normenkette

EStG § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 611

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