(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler das Recht hat, die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.
(2) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.
(3) Der Zahlungsauslösedienstleister:
a) |
darf zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten; |
e) |
darf keine sensiblen Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern; |
f) |
darf vom Zahlungsdienstnutzer keine anderen als die für das Erbringen des Zahlungsauslösedienstes erforderlichen Daten verlangen; |
g) |
darf Daten nicht für andere Zwecke als für das Erbringen des vom Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes verwenden, darauf zugreifen und speichern; |
h) |
darf den Betrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. |
(4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss
a) |
gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren; |
(5) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Zahlungsauslösedienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.
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