Auswirkungen auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft ergeben sich nicht. In der Bilanz wird das Nennkapital entsprechend vermindert. Gleichzeitig kommt es zu einer Verringerung des Bilanzverlustes bzw. des Jahresfehlbetrags und/oder zu einer Erhöhung der Kapitalrücklage. Der steuerliche Verlust der Kapitalgesellschaft bleibt erhalten und kann nach den Grundsätzen des § 10d EStG i. V. m. § 8c KStG berücksichtigt werden.

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung führt zunächst zu einer Verminderung des Sonderausweises. Ein darüber hinausgehender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist.[1] Die Verringerung des Sonderausweises ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kapitalherabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgekehrt wird, oder ob im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung die Mittel in der Gesellschaft verbleiben.[2] Eine Verminderung des Einlagekontos unterbleibt, da keine Rückzahlung an den Gesellschafter erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Entwicklung des Sonderausweises und des steuerlichen Einlagekontos

Das Stammkapital der X-GmbH zum 31.12.07 beträgt 120.000 EUR (davon Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in 05: 40.000 EUR). In 08 wird das Stammkapital der X-GmbH um 50.000 EUR zur Abdeckung des in der Bilanz zum 31.12.07 ausgewiesenen Bilanzverlustes herabgesetzt.

 
Verminderung des Sonderausweises 40.000 EUR
Zugang beim steuerlichen Einlagekonto +10.000 EUR

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