Wird ein Firmen-Pkw verkauft, wird der Kaufpreis als Erlös erfasst. Bei einem Pkw, der entnommen und nicht verkauft wird, muss der Teilwert = Marktwert geschätzt werden. Da ein individuelles Wertgutachten i. d. R. zu aufwendig ist, kann man sich bei der Schätzung an

  • der so genannten Schwacke-Liste,
  • den Tabellen von Automobilclubs oder
  • den Angeboten in Zeitungsinseraten

orientieren.

Als Nachweise für das Finanzamt ist es zweckmäßig, wenn eine Kopie der entsprechenden Unterlagen oder ein Internetausdruck der Unterlagen beigefügt wird. Bei einem Firmenwagen, der entnommen und anschließend privat verkauft wird, ist der Veräußerungspreis, der beim Privatverkauf erzielt wurde, als Teilwert anzusetzen. Denn das ist auch der Betrag, der erzielt werden würde, wenn das Fahrzeug betrieblich veräußert werden würde. Bei den in den Tabellen, Listen und Inseraten ausgewiesenen Werten handelt es sich i. d. R. um Bruttowerte. Bei einer Entnahme ohne Umsatzsteuer ist der Bruttowert der Teilwert. Unterliegt die Entnahme der Umsatzsteuer, erhält man den Teilwert, indem die Umsatzsteuer aus dem Bruttowert herausgerechnet wird.

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