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Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 % / 3 Firmenwagen, der zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird: Zuordnungswahlrecht

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Nutzt der Unternehmer seinen Pkw höchstens zu 50 % für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), darf er die 1-%-Methode nicht anwenden. Außerdem gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Unternehmer hat folgendes Wahlrecht:

  • Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen = Abzug aller Kfz-Kosten und Gewinnerhöhung in Höhe der Kosten, die auf Privatfahrten entfallen
  • Zuordnung zum Privatvermögen = Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, sind absetzbar entweder

    • pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer oder
    • mit den anteiligen tatsächlichen Kosten
 
Achtung

Besonderheiten bei der Zuordnung von Leasingfahrzeugen

Die 1 %-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils kann bei einem Leasingfahrzeug nur dann angewendet werden, wenn es überwiegend betrieblich genutzt wird. Der Vertrag über ein obligatorisches Nutzungsrecht an einem fremden Wirtschaftsgut kann dem Betrieb eines Nutzungsberechtigten nur zugeordnet werden, wenn eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Dient das obligatorische Nutzungsrecht, wie z. B. der Leasing-Vertrag über ein Kraftfahrzeug, sowohl betrieblichen als auch außerbetrieblichen Zwecken, hängt die Zuordnung des Vertrags zum Betriebsvermögen davon ab, ob die betriebliche oder die außerbetriebliche Nutzung überwiegt[1].

Überwiegt der außerbetriebliche bzw. private Nutzungszweck, können die Rechte aus dem Vertrag nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden, weil dies erst bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 50 % angenommen werden kann. Somit scheidet die Zuordnung eines Leasingvertrags zum gewillkürten Betriebsvermögen aus, wenn die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt.

Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zw...

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