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FG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2010 - 8 K 2608/09 E,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsgewinn aus Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Auflösungsgewinn aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist in der Weise zu ermitteln, dass die Anschaffungskosten, der Verkaufspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM bzw. Euro umgerechnet werden.
  2. Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, zählen auch Gold sowie ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen.
  3. Ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen wird angeschafft, wenn der Anspruch gegen Geld erworben wird, und veräußert, wenn er entgeltlich abgetreten oder in einen Anspruch auf Lieferung anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Goldmünzen) umgewandelt wird.
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2012; Aktenzeichen IX R 62/10)

 

Tatbestand

Streitig sind die Berechnung des Auflösungsgewinns nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie die Erfüllung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Zusammenhang mit einem Goldgeschäft.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb am 04. Mai 1998 1.042.970.858 Anteile (Shares) an der Fa. A. Ltd. in Nassau (Bahamas). Die Anschaffungskosten betrugen 52.627.569 US-Dollar (USD). Nachdem die Klägerin einen Teil der Anteile in den Jahren 1999 bis 2001 veräußert hatte, beschloss die Gesellschaft am 14. Dezember 2001 ihre Auflösung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch zu 49,3 % an der Gesellschaft beteiligt. Der auf die Klägerin entfallende ...

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