vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsgewinn aus Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Auflösungsgewinn aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist in der Weise zu ermitteln, dass die Anschaffungskosten, der Verkaufspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM bzw. Euro umgerechnet werden.
  2. Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, zählen auch Gold sowie ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen.
  3. Ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen wird angeschafft, wenn der Anspruch gegen Geld erworben wird, und veräußert, wenn er entgeltlich abgetreten oder in einen Anspruch auf Lieferung anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Goldmünzen) umgewandelt wird.
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2012; Aktenzeichen IX R 62/10)

 

Tatbestand

Streitig sind die Berechnung des Auflösungsgewinns nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie die Erfüllung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Zusammenhang mit einem Goldgeschäft.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb am 04. Mai 1998 1.042.970.858 Anteile (Shares) an der Fa. A. Ltd. in Nassau (Bahamas). Die Anschaffungskosten betrugen 52.627.569 US-Dollar (USD). Nachdem die Klägerin einen Teil der Anteile in den Jahren 1999 bis 2001 veräußert hatte, beschloss die Gesellschaft am 14. Dezember 2001 ihre Auflösung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch zu 49,3 % an der Gesellschaft beteiligt. Der auf die Klägerin entfallende Liquidationserlös bestand aus verzinslichen Wertpapieren, deren Nennbetrag im Regelfall auf USD lautete, teilweise aber auch auf Euro. Ferner erhielt sie Geldüberweisungen in USD und Euro. Insgesamt betrug der Erlös in Form von Wertpapieren einschließlich Stückzinsen 24.198.638,07 USD und 1.049.483,33 Euro. Die Überweisungsbeträge summierten sich auf 4.440.185,84 USD und 1.553.841,60 Euro. Der gesamte an die Klägerin ausgekehrte Liquidationserlös betrug 28.638.824 USD und 2.603.325 Euro.

Des Weiteren erwarb die Klägerin nach eigenen Angaben von der BANK AG in Luxemburg am 21. Februar, 22. Februar und 25. Februar 2002 einen Anspruch auf Lieferung von insges. 16.000 Goldunzen (Oro). Für diesen Sachlieferungsanspruch zahlte sie an die BANK AG insges. 4.724.560,48 USD (entspricht 5.417.457,65 Euro). Die Käufe wurden über das Konto der Klägerin bei der BANK AG in Luxemburg abgewickelt. Für den Verkauf von 16.000 Goldunzen wurden ihr aufgrund einer Vereinbarung vom 07. Mai 2002 von der BANK AG am 10. Mai 2002 auf ihrem Konto 5.024.000 USD (entspricht 5.509.980,26 Euro) gutgeschrieben (Kurs der Goldunze: 314 USD). Am selben Tag erhielt die Klägerin ebenfalls aufgrund einer Vereinbarung vom 07. Mai 2002 insges. 16.000 kanadische Goldmünzen Maple Leaf. Dafür wurde ihr Konto bei der BANK AG Luxemburg mit 5,2 Mio. USD belastet (Kurs der Goldmünze: 325 USD).

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 gaben die Kläger das Ergebnis aus der Auflösung der A. Ltd. als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Klägerin an. Einen Veräußerungsgewinn aus dem Geschäft über 16.000 Goldunzen im Jahr 2002 erklärten sie nicht. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte die Kläger mit Bescheiden vom 04. Februar 2004 (für 2001) und 16. Februar 2004 (für 2002) zur Einkommensteuer. Ferner nahm er für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 04. Februar 2004 einen Verlustrücktrag vor. Des Weiteren stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 für die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen auf 1.279.000 DM fest (Bescheid vom 04. Februar 2004).

Im Jahr 2005 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II bei den Klägern eine Außenprüfung durch, deren Ergebnisse die Prüferin im Bericht vom 30. August 2005 festhielt. Zur Ermittlung der Einkünfte aus der Auflösung der A. Ltd. führte die Prüferin aus, es handele sich um solche aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG. Die Einkünfte seien in der Weise zu ermitteln, dass sowohl die Anschaffungskosten vom 04. Mai 1998 als auch der Erlös der Klägerin aus der Auflösung jeweils in deutsche Währung umzurechnen seien (Tz. 2.2 des Prüfungsberichts). Sie errechnete für das Jahr 2001 einen um 6.220.631 DM höheren Gewinn als bis dahin von den Klägern angegeben. Hinsichtlich des Goldgeschäfts über 16.000 Goldunzen ermittelte die Prüferin einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für das Jahr 2002 i.H. von 40.609,72 Euro (Einnahmen i.H. von 92.522,61 Euro abzüglich Werbungskosten i.H. von 51.912,89 Euro). Die Bank habe verschiedene Kurse für den Verkauf von 16.000 Goldunzen und den ...

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