Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und anteilige horizontale Verlustverrechnung
Leitsatz (redaktionell)
Die anteilige horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG 1999 beeinflusst nicht die Höhe der in die Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 32c EStG eingehenden gewerblichen Einkünfte.
Normenkette
EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 4, § 32c Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Entlastungsbetrages i.S.v. § 32 c des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
Die Kläger erzielten im Streitjahr folgende Einkünfte:
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Ehemann |
Ehefrau |
§ 15 EStG |
519.427,- DM |
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§ 17 EStG |
- 38.000,- DM |
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§ 19 EStG |
190.394,- DM |
83.369,- DM |
§ 20 EStG |
- 24.126,- DM |
0,- DM |
§ 21 EStG |
- 139.848,- DM |
- 2.561,- DM |
§ 22 EStG |
4.293,- DM |
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Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Bescheid vom 17.10.2000) wurde der Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG - programmgesteuert - auf der Grundlage gewerblicher Einkünfte von 364.669 DM auf 11.290 DM berechnet und in dieser Höhe von der tariflichen Steuer abgezogen. Der Betrag von 364.669 DM ist der Wert, mit dem die gewerblichen Einkünfte unter Berücksichtigung der Verlustausgleichsbegrenzung nach § 2 Abs.3 S.4 EStG in der Summe der Einkünfte enthalten sind.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Die Kläger machen geltend, der Entlastungsbetrag belaufe sich auf 23.334 DM, da er auf der Grundlage gewerblicher Einkünfte von 519.427 DM zu berechnen sei. Die Kläger sind der Ansicht, der anteilige Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 S. 4 EStG dürfe bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht berücksichtigt werden; dies sei nämlich weder in § 32 c Abs.2 EStG noch in § 2 Abs.3 EStG vorgesehen. Für die Ermittlung des Anteils der gewerblichen Einkünfte am zu versteuernden Einkommen sei die Summe dieser Einkünfte und nicht deren Zusammensetzung entscheidend. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die anteilige Verlustverrechnung, die sich lediglich auf die absolute Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 EStG als Teilbetrag der Summe der Einkünfte auswirke, auf die Höhe der gewerblichen Einkünfte i.S.v. § 32 c Abs.2 EStG Einfluss nehme. Wegen weiterer Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 22.03. und 27.09.2001 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer 1999 auf 236.612 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die in § 32 c Abs. 3 EStG genannte Vergleichsgröße der Summe der Einkünfte meine den Betrag, der sich nach Berücksichtigung der Verlustausgleichsbegrenzung nach § 2 Abs. 3 EStG ergebe. Die Abzüge von der Summe der Einkünfte minderten somit anteilig (Verhältnisrechnung) auch den Anteil der privilegierten gewerblichen Einkünfte am zu versteuernden Einkommen, weil diese Abzugsbeträge keine bestimmte Einkunft herabsetzen dürften. Zu diesem Ergebnis habe auch eine bundeseinheitliche Abstimmung innerhalb der Finanzverwaltung geführt. Die OFD X habe daher die Anweisung erteilt, an dieser Auffassung festzuhalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig; der Entlastungsbetrag nach § 32 c Abs.4 EStG ist auf 23.334 DM zu erhöhen.
Ausgangsgröße für die Berechnung dieses Entlastungsbetrages ist der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen. Vorliegend betragen die gewerblichen Einkünfte gemäß § 32 c Abs. 2 EStG 519.427 DM, denn in dieser Höhe unterliegt der Gewinn des Klägers nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer. Der von dem Kläger darüber hinaus erwirtschaftete Veräußerungsverlust i.S.v. § 17 EStG gehört - auch nach Ansicht des Beklagten - nicht zu den begünstigten gewerblichen Einkünften i.d.S., da § 17 EStG die Veräußerung nicht im Betriebsvermögen gehaltener Beteiligungen betrifft und dieser Vorgang daher nicht der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. auch Abschnitt 40 Abs.1 Nr. 2 der Gewerbesteuerrichtlinien).
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann eine anteilige Verlustverrechnung nach § 2 Abs.3 S.4 EStG bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht vorgenommen werden, da der Wortlaut des § 32 c Abs.2 EStG dies nicht vorsieht. Dort wird auch nicht auf § 2 Abs.3 EStG n.F. verwiesen; der Gesetzestext des § 32 c EStG - diese Vorschrift ist zum 01.01.1994 in Kraft getreten - ist vielmehr nach Einfügung der Sätze 2 - 8 in § 2 Abs.3 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 unverändert geblieben.
Der auf die gewerblichen Einkünfte im o.a. Sinne entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemisst sich gemäß § 32 c Abs.3 S. 1 EStG nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte i.S.v. Abs. 2 zur Summe der Einkünfte.
Der Begriff der "Summe der Einkünfte" ergibt sich aus § 2 Abs. 3 EStG; hier wäre die sog. Verlustausgleichsbegrenzung des § 2 Abs.3 EStG n.F...