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FG Düsseldorf Urteil vom 03.12.2001 - 8 K 1864/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und anteilige horizontale Verlustverrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die anteilige horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG 1999 beeinflusst nicht die Höhe der in die Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 32c EStG eingehenden gewerblichen Einkünfte.

 

Normenkette

EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 4, § 32c Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen X R 1/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Entlastungsbetrages i.S.v. § 32 c des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Kläger erzielten im Streitjahr folgende Einkünfte:

Ehemann

Ehefrau

§ 15 EStG

519.427,- DM

§ 17 EStG

- 38.000,- DM

§ 19 EStG

190.394,- DM

83.369,- DM

§ 20 EStG

- 24.126,- DM

0,- DM

§ 21 EStG

- 139.848,- DM

- 2.561,- DM

§ 22 EStG

4.293,- DM

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Bescheid vom 17.10.2000) wurde der Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG - programmgesteuert - auf der Grundlage gewerblicher Einkünfte von 364.669 DM auf 11.290 DM berechnet und in dieser Höhe von der tariflichen Steuer abgezogen. Der Betrag von 364.669 DM ist der Wert, mit dem die gewerblichen Einkünfte unter Berücksichtigung der Verlustausgleichsbegrenzung nach § 2 Abs.3 S.4 EStG in der Summe der Einkünfte enthalten sind.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Die Kläger machen geltend, der Entlastungsbetrag belaufe sich auf 23.334 DM, da er auf der Grundlage gewerblicher Einkünfte von 519.427 DM zu berechnen sei. Die Kläger sind der Ansicht, der anteilige Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 S. 4 EStG dürfe bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht berücksichtigt werden; dies sei nämlich weder in § 32 c Abs.2 EStG noch in § 2 Abs.3 EStG vorge...

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