Gliederung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

Abschnitt 1

Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1

Oberlandesgericht
110 Verfahren im Allgemeinen ... 4,0
111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

 

 

  1. Zurücknahme der Klage

    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    3. im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO[3] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO[4] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

 

 

Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf ... 2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Unterabschnitt 2

Bundesgerichtshof

 

120 Verfahren im Allgemeinen … 5,0
121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

 

 

  1. Zurücknahme der Klage

    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
    3. im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der BNotO[5] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO[6] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

 

 

Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf ... 3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 

 

Abschnitt 2

Zulassung und Durchführung der Berufung

 

200

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag abgelehnt wird …
1,0
201

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ...
0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

 

202 Verfahren im Allgemeinen ... 5,0
203

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf ...
1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO[7] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

 

204

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch

  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
    3. im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO[8] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO[9] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

 

 

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

 

 

Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf .... 3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge