Gliederung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht |
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110 | Verfahren im Allgemeinen ... | 4,0 |
111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |
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es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf ... | 2,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof |
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120 | Verfahren im Allgemeinen … | 5,0 |
121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |
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es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf ... | 3,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung |
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200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird … |
1,0 |
201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ... |
0,5 |
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Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. |
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202 | Verfahren im Allgemeinen ... | 5,0 |
203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf ... |
1,0 |
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Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO[7] [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. |
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204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
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es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf .... | 3,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbe... |
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