Rz. 45

Nach § 246 Abs. 1 StGB macht sich wegen Unterschlagung strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. War ihm die Sache zudem anvertraut, so liegt eine veruntreuende Unterschlagung im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB vor.

 

Rz. 46

Nach Aufgabe des Gewahrsamserfordernisses fordert § 246 StGB nur noch einen über das innere Zueignenwollen hinausgehenden äußerlich manifestierten Zueignungsakt. Dieses Verhalten muss sich als Erlangung einer eigentümerähnlichen Stellung darstellen. Danach kann unter Umständen bereits der unzutreffende Ausweis von Vermögensgegenständen in der Bilanz ein Zueignen im Sinne des § 246 StGB[1] darstellen. Häufiger werden Bilanzierungsverstöße in diesem Bereich jedoch dazu dienen, bereits begangene Unterschlagungs- bzw. Veruntreuungshandlungen zu verdecken.

 

Rz. 47

Die Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, die veruntreuende Unterschlagung mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

[1] Umstritten ist z. B., ob die Verwendung ordnungsmäßig vereinnahmter Gelder, die zwar der Kasse zugeführt werden, aber zur Deckung von Fehlbeträgen so verbucht werden, dass der Anschein erweckt wird, als handele es sich nicht um neu vereinnahmte Beträge, eine Zueignung darstellt; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 246 StGB Rz. 10 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge