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Berechnung des geschuldeten Steuerbetrags - Rundung von Beträgen

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um die Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags in der Voranmeldung. Die Fragen richteten sich auf die mathematisch zutreffende Ermittlung (Rundung) der Umsatzsteuerschuld für Lieferungen eines Lebensmittelsupermarkts, wenn über die vom Kunden gekauften Waren (die ggf. unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen) in einer Gesamtrechnung abgerechnet wird. Fraglich war, ob das Unternehmen seine Steuerschuld pro verkauften Artikel zu berechnen hat und damit pro Artikel auf volle Cent zu runden ist (dies führte bei der Klägerin zu einer geringeren Steuerschuld), oder ob dies einmalig für den gesamten dem Kunden in Rechnung gestellten Betrag gilt (dies führte bei der Klägerin zu einer höheren Steuerschuld).

Das Vorlagegericht hatte dem EuGH zwei Fragen gestellt:

  1. Gilt in Bezug auf die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen ausschließlich das nationale Recht, oder ist dies - insbesondere unter Berücksichtigung der Art. 22 Abs. 3, Art. 22 Abs. 5 und Art. 11 Teil A der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 226, Art. 250 ff und Art. 73 ff. MwStSystRL) - eine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts?
  2. Wenn letzteres der Fall sein sollte: Folgt aus den genannten Richtlinienbestimmungen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Rundung pro Artikel nach unten zuzulassen, auch wenn verschiedene Umsätze auf einer einzigen Rechnung aufgeführt werden und/oder in einer einzigen Anmeldung enthalten sind?

Mit der ersten Frage wollte das Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht die Rundung von Steuerbeträgen regelt. Mit der zweiten Frage wollte es erfahren, ob das Gemeinschaftsrecht eine spezifische Verpflichtung für die Mitgliedstaaten enthält, wonach diese den Unternehmern die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro verkauften Gegenstand gestatten mü...

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