Tz. 127

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Ein Unternehmen hat die Art und den Betrag der Änderung einer Schätzung anzugeben, die eine Auswirkung in der Berichtsperiode hat oder von der erwartet wird, dass sie Auswirkungen in zukünftigen Perioden hat, es sei denn, dass die Ermittlung der Auswirkungen auf zukünftige Perioden nicht durchführbar ist. In letzteren Fällen ist auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. IAS 8.39f.).

 

Tz. 128

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Mögliche Ursachen für derartige Angaben sind Änderungen in Bezug auf (vgl. hierzu auch IAS 16.76, IAS 38.121)

(1) die Einschätzung der Nutzungsdauer eines Vermögenswerts,
(2) die Abschreibungsmethode,
(3) Restwerte,
(4) geschätzte Kosten für den Abbruch, das Entfernen oder die Wiederherstellung von Sachanlagen oder
(5) die bestmögliche Schätzung von Rückstellungsbeträgen.
 

Tz. 129

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Darüber hinaus kann sich eine Angabepflicht ergeben, wenn nicht eindeutig entschieden werden kann, ob eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder eine Schätzungsänderung vorliegt und daher der Sachverhalt als eine Änderung einer Schätzung behandelt wird (vgl. auch Tz. 27f.).

 

Tz. 130

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Die Durchführbarkeit der Ermittlung der Auswirkungen für künftige Perioden ist an der in IAS 8.5 enthaltenen Definition zu messen. Danach gilt die prospektive Anwendung einer Vorschrift dann als undurchführbar, wenn sie trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht angewendet werden kann. Zu angemessenen Anstrengungen vgl. Tz. 104. Die Auswirkungen auf künftige Perioden dürften bei Änderung der geschätzten Nutzungsdauer oder bei Änderung der Schätzung des Nutzenverbrauchs von langfristigen, abnutzbaren Vermögenswerten in aller Regel durch Gegenüberstellung der Abschreibungsreihe vor und nach Änderung der Schätzung ermittelbar sein. Eine Wiederholung der Angaben in Folgeperioden ist nicht erforderlich, da die Angabepflicht nur im Jahr der Änderung der Schätzung besteht.

 

Tz. 131

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Unter der Art der Änderung einer Schätzung sind die Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen, neuen Informationen oder zusätzlichen Erfahrungen (vgl. Tz. 119) darzustellen, die Auslöser der Änderung der Schätzung waren.

 

Tz. 132

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Darzustellen sind nur die Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen mit wesentlichem Einfluss auf den Abschluss. Die Erläuterung jeder Auflösung einer nicht wesentlichen Rückstellung widerspricht den Grundsätzen der Relevanz und der Verständlichkeit des Abschlusses (glA Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 2 Tz. 57f.; Zülch/Willms, KoR 2004, S. 130; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 816).

 

Tz. 133

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In IAS 8.39 ist nicht geregelt, an welcher Stelle im Abschluss diese Angaben darzustellen sind. Regelmäßig werden diese Angaben im Anhang angegeben (glA Winkeljohann, 2. Aufl., S. 313, mwN). Denkbar ist die Angabe im Rahmen der Erläuterungen zu betroffenen Bilanz- und GuV-Positionen oder im Zusammenhang mit den Angaben zu Schätzungsunsicherheiten nach IAS 1.125.

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