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Konzernabschluss nach IFRS / 1 Grundsachverhalte

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 1

Die Konzernbilanzierung nach IFRS[1] ist für deutsche kapitalmarktorientierte Unternehmen nur relevant, wenn eine Pflicht zur Konzernbilanzierung nach dem HGB besteht.[2] Erst wenn diese nach § 290 HGB vorliegt, kann die IAS-Verordnung und damit § 315e HGB Wirkung entfalten. Für die freiwillige Anwendung der IFRS in einem den HGB-Konzernabschluss ersetzenden Konzernabschluss für alle nichtkapitalmarktorientierten Mutterunternehmen ist die Voraussetzung der Konzernbilanzierungspflicht nach HGB ebenso klar. Außerhalb der Prüfung der gesetzlichen Konzernrechnungslegungspflicht wäre lediglich eine völlig freiwillige Konzernbilanzierung denkbar, etwa für nichtkapitalmarktorientierte Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft mit mindestens einer natürlichen Person als Vollhafter. Somit läuft die in IFRS 10 geregelte Konzernbilanzierungspflicht innerhalb Deutschlands und der EU zunächst völlig ins Leere. Es sind daher die Regeln nach § 290 HGB zu beachten,[3] die dann aber für kapitalmarktorientierte Unternehmen bezüglich des Konzernabschlusses verpflichtend nach § 315e HGB auf die IFRS i. d. F. der jeweils aktualisierten EU-Verordnung 1606/2002 verweisen. Alle übrigen Mutterunternehmen haben gem. § 315e Abs. 3 HGB ein Wahlrecht, die IFRS anzuwenden. In beiden Fällen ersetzen die IFRS die HGB-Regelungen bis auf die weiterhin nach § 315e Abs. 1 HGB zu beachtenden §§ 294 Abs. 3, 297 Abs. 1a, 2 Satz 4, 298 Abs. 1 (jedoch nur i. V. m. den §§ 244 und 245), 313 Abs. 2 und 3, 314 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 8 und 9, Abs. 3 HGB sowie allen handelsrechtlichen Bestimmungen außerhalb der §§ 290 – 314 HGB, soweit sie den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen. Somit werden etwa Offenlegung, Lageberichterstattung und Prüfung weiterhin vom HGB geregelt. Auch bei fre...

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