Rz. 13

Da § 183a AO weitgehend der bisherigen Fassung des § 183 AO entspricht, wird im Folgenden die Rechtsentwicklung des § 183 AO in der bis 2023 geltenden Fassung und des § 183a AO zusammen dargestellt.

§ 183 AO wurde durch die AO 1977[1] eingeführt und in der Folgezeit wie folgt geändert:

  • Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 eine Sonderregelung für Fälle eingeführt, in denen an mehr als 100 Beteiligte eine Einzelbekanntgabe zu erfolgen hat. Außerdem wurden Abs. 3 und 4 angefügt.
  • Durch Gesetz v. 21.12.1993[3] wurde Abs. 2 S. 2 neu gefasst und dabei die Bezugnahme auf mehr als 100 Beteiligte gestrichen.
  • Durch Gesetz v. 24.6.1994[4] wurde in Abs. 1 S. 1 der Begriff "Rechtsbehelf" durch den Begriff "Einspruch" ersetzt.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[5] wurde in Abs. 4 eine Verweisung angepasst.
  • Durch Gesetz v. 18.7.2014[6] wurde die Regelung des Abs. 4 auf Lebenspartner ausgedehnt.
  • Durch Gesetz v. 26.11.2019 wurde die Regelung in Abs. 4 ab dem 1.1.2022 auf Grundsteuerwerte ausgedehnt und ab 1.1.2025 der Begriff "Einheitswerte" gestrichen.
 

Rz. 14

Durch Gesetz v. 22.12.2023[7] wurde die bisher in § 183 AO enthaltene Regelung in § 183a AO überführt und dabei die Geltung auf nichtrechtsfähige Personenvereinigungen beschränkt. Dabei wurden notwendige Anpassungen vorgenommen. Durch eine weitere Änderung wurde in Abs. 4 der Begriff "Einheitswert" für Feststellungszeitpunkte nach dem 31.12.2024 gestrichen.

[1] G. v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1985, 735.
[3] BStBl I 1994, 50.
[4] BStBl I 1994, 440, Art. 4 Nr. 15.
[5] BStBl I 2000, 13.
[6] BStBl I 2014, 1062.
[7] BGBl I 2023, Nr. 411, 1; BStBl I 2024, 144.

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