Rz. 52

Betreffen Feststellungsbescheide über den Einheitswert Ehegatten oder Eltern und Kinder, enthält Abs. 4 eine Bekanntgabeerleichterung. Durch Gesetz v. 18.7.2014[1] ist die Vorschrift auf Lebenspartner und Lebenspartner mit Kindern ausgedehnt worden. Durch Gesetz v. 26.11.2019[2] ist die Vorschrift ab 1.1.2022 auf Grundsteuerwertbescheide ausgedehnt und ab 1.1.2025 die Bezugnahme auf Einheitswertbescheide gestrichen worden.

 

Rz. 53

Haben Ehegatten, Eltern und Kinder, Lebenspartner und Lebenspartner und Kinder eine gemeinsame Anschrift, aber keinen gemeinsamen Bekanntgabebevollmächtigten bestellt, genügt es für die Bekanntgabe an alle Feststellungsbeteiligten, wenn eine Ausfertigung des Feststellungsbescheids unter der gemeinsamen Anschrift bekanntgegeben wird. Abs. 4 beruht auf dem Gedanken, dass eine Bekanntgabeerleichterung für Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide angemessen ist, wenn die wirtschaftliche Einheit den genannten Personen zuzurechnen ist. § 183a Abs. 4 AO bestimmt daher, dass die Regeln über zusammengefasste Bescheide in § 122 Abs. 7 AO entsprechend für solche Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide gelten, bei denen eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Eltern und Kindern bzw. Lebenspartnern zugerechnet wird, wenn kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestimmt ist.[3] Keine Voraussetzung ist, dass die Feststellungsbeteiligten eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben. Daher können auch Schätzungsbescheide nach § 183a Abs. 4 AO bekanntgegeben werden.

Da § 122 Abs. 7 AO für alle Verwaltungsakte, und damit auch Feststellungsbescheide über Einheitswerte bzw. Grundsteuerwerte, gilt, ist § 183a Abs. 4 AO streng genommen überflüssig.

 

Rz. 54

Die Vorschrift regelt nur Erleichterungen bei der Bekanntgabe, nicht für die Inhaltsadressierung. Die Adressierung des Einheitswertbescheids bzw. des Grundsteuerwertbescheids muss also den allgemeinen Vorschriften entsprechen.[4]

[1] BStBl I 2014, 1062 für alle nach dem 23.7.2014 erlassenen Einheitswertbescheide; vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO.
[2] BStBl I 2019, 1319; ebenso durch Gesetz v. 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411, 1; BStBl I 2024, 144.

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