Rz. 7

Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind.

 

Rz. 8

§ 183a AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, der Bescheid also nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich ergeht. Das ist der Fall, wenn und soweit mehr als ein Feststellungsbeteiligter (Steuerrechtssubjekt) vorhanden ist und der Feststellungsbescheid diese Feststellungsbeteiligten persönlich betrifft (z. B. Feststellung der Einkünfte), nicht die Personenvereinigung. Richtet der Feststellungsbescheid sich nur gegen eine Person, gilt die Bekanntgabeerleichterung nicht. Soweit die Personenvereinigung selbst als Stpfl. betroffen ist, ergeht der Verwaltungsakt nur gegen ein einziges Steuerrechtssubjekt, nämlich die Personenvereinigung. Insoweit gilt nicht § 183a AO, sondern § 34 Abs. 1 AO bzw., wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist, § 34 Abs. 2 AO. Das bedeutet, dass, soweit ein Bescheid sowohl für die Besteuerung der Personenvereinigung als auch für die der Feststellungsbeteiligten von Bedeutung ist, die Bekanntgabe sowohl § 34 AO (Bekanntgabe an Geschäftsführer usw.) als auch § 183a AO entsprechen muss.

§ 183a AO ist auch auf die Bekanntgabe der Feststellung des verrechenbaren Verlusts[1] nicht anzuwenden, da dieser Bescheid nur den einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter und damit nur ein einziges Steuerrechtssubjekt betrifft, also nicht einheitlich ergeht.

 

Rz. 9

§ 183a AO ist nur anwendbar, wenn sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, also einheitlich ergeht. Diese Personen müssen als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sein. Es muss also eine Gesellschaft (nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft), eine Gemeinschaft nach § 741 BGB, eine Gütergemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft vorliegen.

Für die Jahre 2024 und 2025 kann die Bekanntgabe auch bei rechtsfähigen Personenvereinigungen i. S. d. § 14a Abs. 2 AO nach § 183 AO (alt) erfolgen, der im Wesentlichen § 183a AO entspricht.

 

Rz. 10

§ 183a AO ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, die wie Steuerbescheide behandelt werden, sowie sonstige Verwaltungsakte und Mitteilungen (einschließlich der Einspruchsentscheidung), die mit dem Feststellungsverfahren und dem Einspruchsverfahren zusammenhängen. Für sonstige Verwaltungsakte gilt § 183a AO nicht, also nicht für Steuerbescheide über Steuern, für die die Personenvereinigung selbst Steuerschuldner ist (USt, GewSt) und nicht für die Prüfungsanordnung. Adressat der Prüfungsanordnung ist auch bei Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte die Personenvereinigung, nicht die Gesellschafter oder Gemeinschafter.[2] Eine Bekanntgabeerleichterung ist in diesen Fällen mangels mehrerer Adressaten daher überflüssig. Insoweit erfolgt die Bekanntgabe an die in § 34 AO genannten Personen.

 

Rz. 11

Werden die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter nach § 194 Abs. 2 AO in die Außenprüfung bei der Personenvereinigung einbezogen, haben insoweit gegen jeden betroffenen Feststellungsbeteiligten gesonderte Prüfungsanordnungen zu ergehen. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Prüfungsanordnung, die gegen mehrere Personen gerichtet ist. Die Bekanntgabe kann daher nicht nach § 183a AO, sondern muss an jeden betroffenen Feststellungsbeteiligten gesondert erfolgen.

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