Fachbeiträge & Kommentare zu Bettensteuer

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Reisekosten / 15.8 Bettensteuer

In einigen deutschen Kommunen wird eine Aufwandsentschädigung für entgeltliche Übernachtungen, die sogenannte "Bettensteuer" erhoben. Eine Steuer für Hotelübernachtungen darf zwar erhoben werden, dies aber nur für Übernachtungen aus privaten Gründen. Somit dürfen geschäftlich bedingte Übernachtungen nicht mit einer solchen Kulturförderabgabe belegt werden. Hierbei ist beim A...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer" – Produkt einer verfehlten Rechtsprechung

I. Einleitung Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband wehrt sich seit langem vehement gegen die sog. Bettensteuer. Die Betreiber von Beherbergungseinrichtungen werden in vielen Städten dazu verpflichtet, im Rahmen entgeltlicher Übernachtungen bei den Gästen eine Steuer oder andere Abgabe zu erheben und an die jeweilige Stadt abzuführen. Damit ist ein erheblicher Verwaltung...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 5. Gleichartige Steuer

Die Rechtsprechung ist bemüht, die Gleichartigkeit der Bettensteuer mit der Umsatzsteuer zu verneinen. Dabei spielt eine gewichtige Rolle, den Kommunen ihr Steuerfindungsrecht nicht zu beschneiden. Ob das eine so lobenswerte Absicht ist, erscheint zweifelhaft. Leider veranlasst dieses Steuerfindungsrecht viele Kommunen, einen Großteil ihrer Anstrengungen darauf zu verwenden,...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / II. Überblick

Im sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl. I, S. 3950) wurde ab Januar 2010 auf Druck von FDP und CDU die Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe in § 12 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) von 19 % auf 7 % gesenkt. Bald darauf haben insbesondere größere Städte damit begonnen, für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen innerhalb der jeweilige...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 3. Beruflich veranlasster Aufwand

Das BVerwG hält die Besteuerung entgeltlicher privater Übernachtungen für zulässig, schließt aber bei entgeltlichen Übernachtungen aus beruflichen Gründen den Tatbestand der Aufwandsteuer (Bettensteuer) aus (Urt. v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301). Es hat daher die Satzung der Stadt Trier vom 17.11.2010 insgesamt für unwirksam erklärt. Dabei geht es von folgenden Üb...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / I. Einleitung

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband wehrt sich seit langem vehement gegen die sog. Bettensteuer. Die Betreiber von Beherbergungseinrichtungen werden in vielen Städten dazu verpflichtet, im Rahmen entgeltlicher Übernachtungen bei den Gästen eine Steuer oder andere Abgabe zu erheben und an die jeweilige Stadt abzuführen. Damit ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand verb...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 3. Besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Ausreichend für eine Besteuerung ist nicht eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die oberhalb des Existenzminimums liegt, rechtfertigt daher noch längst keine Besteuerung. a) Allgemeine Kriterien für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Ab wann ...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / a) Steuerschuldner

Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Bettensteuer ist nicht der Betreiber der Beherbergungseinrichtung, sondern der Übernachtungsgast. Auf seine persönlichen Verhältnisse kommt es entscheidend an. Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung ist nur verpflichtet, die Steuer zu erheben und an den Steuergläubiger (die jeweilige Kommune) abzuführen. Er wird damit nicht zum...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / b) Orientierungsgrenze zur Feststellung eines Besteuerungstatbestandes

Es ist einzuschätzen, welchen Preis Einkommensbezieher unterhalb der vorgenannten Grenze von 35.000 EUR vermutlich bereit und in der Lage sind, für eine Übernachtung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung eines Sicherungsaufschlags bin ich der Meinung, diese Gruppe wird i.d.R. bis zu 100 EUR pro Person und Übernachtung ausgeben. Bis zu einem solchen Betrag sind deshalb entgeltl...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 4. Pauschale Steuerbeträge

Die Satzung der Stadt Trier, über die das BVerwG (Urt. v. 11.7.2012, a.a.O.) entschieden hat, ordnete in § 4 der Satzung eine Abgabe von 1 EUR je Nacht und Übernachtungsgast an. Das BVerwG hat das nicht beanstandet. Nach meiner Rechtsauffassung ergibt sich aus dieser Regelung ein weiterer Grund, die Satzung als rechtswidrig zu beurteilen. Mit einem einheitlichen Steuerbetrag...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / III. Rechtsprechung zur Aufwandsteuer

Die Länder haben die Gesetzgebungsbefugnis über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, Art. 105 Abs. 2a GG. In den Kommunalabgabengesetzen haben die Länder diese Befugnis mit teilweise einschränkenden Bestimmungen auf die Gemeinden übertragen. So ist etwa in Bayern die Erhebung einer Get...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / V. Fazit

Eine Bettensteuer kann als Aufwandsteuer nur erhoben werden, wenn der steuerpflichtige Beherbergungsgast, wirtschaftlich besonders leistungsfähig ist. Die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sind für die Besteuerung von entscheidender Bedeutung. Soziale Gesichtspunkte sind zu beachten. Ein Eingriff in das Existenzminimum ist untersagt. Aber auch Einkommen oberhal...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / IV. Kritik an der Rechtsprechung

Meine Kritik an der Rechtsprechung richtet sich insbesondere dagegen, dass persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Beherbergungsgast) für die Aufwandsteuer ohne Bedeutung sein sollen und dass "aus Gründen der Praktikabilität" die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (Beherbergungsgast) nicht festgestellt werden müsse, da der Konsum typisch...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / b) Soziale Gesichtspunkte

Die Bettensteuer ist demnach wie etwa die Einkommensteuer eine direkte Steuer. Denn der Gast ist einmal Steuerschuldner und zum anderen mit der Steuer auch wirtschaftlich belastet. Bei direkten Steuern, die an die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht nur zulässig, sondern geboten. Hinweis: Der zur Zweitwohn...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 2. Besteuerung im Wege der Typisierung

"Aus Gründen der Praktikabilität" lässt es die Rechtsprechung zu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen – die Tatbestandsmerkmal für die Besteuerung ist – im Einzelfall nicht festgestellt werden muss. Ausschlaggebendes Merkmal sei vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Der A...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 1. Definition "Aufwand"

Art. 105 Abs. 2a GG lässt offen, was unter "Aufwand" zu verstehen ist. Das BVerfG greift auf die finanzwissenschaftliche Literatur und die dort herausgearbeiteten Merkmale zurück, die eine Aufwandsteuer auszeichnen sollen. Maßgeblich wird der Begriff durch die Definition von Schmölders (in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 2, 2. Aufl. 1956, S. 635, 652) geprägt. Danach s...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 4. Geltung des Sozialstaatsprinzips

Das BVerfG hat klargestellt, dass "bei Steuern, die an die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen, die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht nur zulässig, sondern geboten ist" (Beschl. v.15.1.2014 – 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126, Rn. 57; BVerfGE 29, 402, 412; 32, 333, 339; 36, 66, 72; 43, 108, 125); "aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleiten sei, dass die S...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / a) Allgemeine Kriterien für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Ab wann kann eine solche besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angenommen werden? Der BAföG-Höchstsatz beträgt ab dem Jahr 2015 im Jahr 8.820 EUR bei einer auswärtigen Unterbringung. Das entspricht in etwa dem Regelsatz der Sozialhilfe/Hartz IV (jeweils einschließlich Kosten der Unterkunft). Nach § 850 c ZPO ist bei einem Alleinstehenden ein Einkommen bis monatlich 1.0...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 1. Persönliche Verhältnisse

Nach der Rechtsprechung sollen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ohne Bedeutung sein. Entscheidend sei nur der isoliert – also losgelöst von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen – zu betrachtende Vorgang des Konsums (BVerfGE 65, 325, 347; BVerfG, Beschl.15.1.2014 – 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126; v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09 und 1 BvR 529/09; v. 11...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / a) Beherbergung als weitere Wohnung

Zur entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungseinrichtungen meint das BVerwG (Urt. v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301), es handele sich um Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgehe (s. dort Rn. 15). Das Entgelt für eine weitere Wohnung (Beherbergung) indiziere die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Aufwandsteuer. Zunächst einmal...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / b) Nicht jede weitere Wohnung indiziert eine besondere wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Selbst wenn man entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen der Nutzung von Wohnraum zurechnen würde (BVerwG v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 15), könnte eine entgeltliche Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung nicht ausnahmslos als Konsum eingestuft werden, der auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinweist und damit eine Besteuerung auslösen ...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / c) Keine typisierende Gleichstellung

Der Umstand, dass unter den entgeltlichen privaten Übernachtungen auch solche Gäste fallen können, deren Reisen über das Grundbedürfnis nach Urlaub und Erholung hinausgehen und die auch wirtschaftlich besonders leistungsfähig sind, kann keine Rechtfertigung dafür sein, deshalb auch bei allen anderen entgeltlichen Übernachtungen einen Aufwand zu unterstellen, der über die Bef...mehr

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ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 2. Konsum als Indikator einer – besonderen – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG ist nur gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips der besteuerte Aufwand eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Ein solcher Besteuerungstatbestand muss zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein. Dagegen darf der Besteuerungstatbestan...mehr

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ZAP 21/2022, Rechtsprechung... / 2. Übernachtungsteuer für beruflich veranlasste Übernachtungen

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden haben in den letzten eineinhalb Jahrzehnten eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet eingeführt. Diese sog. Übernachtungsteuer, Hotelsteuer oder Bettensteuer beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) und wird i.d.R. vom Übernachtungsgast b...mehr