Eine Bettensteuer kann als Aufwandsteuer nur erhoben werden, wenn der steuerpflichtige Beherbergungsgast, wirtschaftlich besonders leistungsfähig ist. Die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sind für die Besteuerung von entscheidender Bedeutung. Soziale Gesichtspunkte sind zu beachten. Ein Eingriff in das Existenzminimum ist untersagt. Aber auch Einkommen oberhalb des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags erfüllen noch nicht die Anforderung an eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Denn gefordert wird eine Leistungsfähigkeit, die sich von einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit deutlich abhebt. Bei einem Durchschnittseinkommen brutto von 32.000 EUR im Jahre 2014 dürfte von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit daher allenfalls ab 35.000 EUR die Rede sein.

Typisierend soll die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund des Konsums von Waren oder (Dienst-)Leistungen als Indikator angenommen werden können. Dafür ist allerdings nicht jeglicher Konsum geeignet. Als Indikator kommt nur ein Konsum in Frage, der nach seiner Art und/oder nach der Höhe des Aufwands mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass es sich bei dem Konsumenten um einen wirtschaftlich besonders leistungsstarken Bürger handelt. Nur dann darf der Tatbestand der Aufwandsteuer als erfüllt angesehen werden.

Satzungen, in denen entgeltliche Übernachtungen unterhalb von 100 EUR pro Person und je Nacht besteuert werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass damit hauptsächlich oder zumindest im großen Umfang Beherbergungsgäste besteuert werden, die unterhalb der o.g. Einkommensgrenzen liegen oder denen sogar das verfassungsrechtliche Existenzminimum beschnitten wird.

Solche Satzungen sind daher rechtswidrig und insgesamt unwirksam.

Autor: Rechtsanwalt Willi Unvericht, Dresden

ZAP 21/2015, S. 1153 – 1162

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