Die Länder haben die Gesetzgebungsbefugnis über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, Art. 105 Abs. 2a GG. In den Kommunalabgabengesetzen haben die Länder diese Befugnis mit teilweise einschränkenden Bestimmungen auf die Gemeinden übertragen. So ist etwa in Bayern die Erhebung einer Getränkesteuer, einer Jagdsteuer, einer Speiseeissteuer und einer Vergnügungssteuer ausgeschlossen (s. Art. 3 Abs. 3 S. 1 KAG Bayern v. 4.4.1993).

Zweifellos erfüllt die Bettensteuer die Merkmale einer Steuer, soweit sie als Aufwandsteuer erhoben wird. Denn "Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften (genauer: Einnahmen) allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein" (BVerfG, Urt. v. 6.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 344; vgl. auch § 3 Abs. 1 AO).

1. Definition "Aufwand"

Art. 105 Abs. 2a GG lässt offen, was unter "Aufwand" zu verstehen ist. Das BVerfG greift auf die finanzwissenschaftliche Literatur und die dort herausgearbeiteten Merkmale zurück, die eine Aufwandsteuer auszeichnen sollen. Maßgeblich wird der Begriff durch die Definition von Schmölders (in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 2, 2. Aufl. 1956, S. 635, 652) geprägt. Danach soll mit einer Aufwandsteuer eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen für aufwendige Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen äußert, erfasst werden. Die Aufwandsteuer knüpft nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an die Verwendung von Einkommen an (BVerfGE 16, 64, 74; 49, 343, 354; 65, 325, 345–347; BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125; BVerwG, Urt. v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301).

 

Hinweis:

Belastet werden soll lediglich der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Einige Gerichte haben mittlerweile diese verfassungsrechtliche Grundlage stillschweigend verlassen (VGH Hessen, Beschl. v. 29.1.2015 – 5 C 1162/13.N, KStZ 2015, 115; FG Hamburg, Urt. v. 9.4.2014 – 2 K 169/13, DStRE 2014, 1514; FG Bremen, Urt. v. 16.4.2014 – 2 K 85/13, DStRE 2014, 1008). Jeglicher Aufwand für den Lebensbedarf soll danach eine ausreichende Besteuerungsgrundlage sein. Das entspricht der Umsatzsteuer, die die Besteuerung an ein Entgelt für Lieferungen oder Leistungen anknüpft, § 1 Abs. 1 UStG. Wie diese Ausdehnung des Besteuerungstatbestandes, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG steht, gerechtfertigt werden soll, wird in den zitierten Entscheidungen nicht erörtert. Eine verfassungsgerichtliche Klarstellung ist m.E. notwendig.

 

Hinweis:

Die Zuständigkeit der Finanzgerichte kann sich aus Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ergeben. In dem Hamburger Fall erscheint das zweifelhaft, weil nach dem Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetz v. 18.12.2012 die Abgabenordnung nur teilweise (§§ 150, 193), aber nicht generell zur Anwendung kommt.

2. Besteuerung im Wege der Typisierung

"Aus Gründen der Praktikabilität" lässt es die Rechtsprechung zu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen – die Tatbestandsmerkmal für die Besteuerung ist – im Einzelfall nicht festgestellt werden muss. Ausschlaggebendes Merkmal sei vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum sei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird und welchen Zwecken er dient.

Insoweit ist gerade auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer von besonderer Bedeutung, da es sich dabei auch um eine örtliche Aufwandsteuer handelt (BVerfG, Beschl. v. 15.1.2014 – 1 BvR 1656/09; v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09 und 525/09; v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 und 2627/03). Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aus, auf den mit dem Aufwand verfolgten Zweck abzustellen. Deshalb sei es für die Zweitwohnungssteuer gleichgültig, ob eine Zweitwohnung aus privaten, aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehalten werde (BVerfGE 65, 325, 357; BVerwG, Urt. v. 17.9.2008 – 9 C 14.07, NVwZ 2009, 532).

 

Hinweis:

Bei Ehegatten hat das BVerfG dann doch berufliche Gründe zum Anlass genommen, den Tatbestand der Aufwandsteuer bei einer Zweitwohnung zu verneinen (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 und 2627/03).

3. Beruflich veranlasster Aufwand

Das BVerwG hält die Besteuerung entgeltlicher privater Übernachtungen für zulässig, schließt aber bei entgeltlichen Übernachtungen aus beruflichen Gründen den Tatbestand der Aufwandsteuer (Bet...

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