Im sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl. I, S. 3950) wurde ab Januar 2010 auf Druck von FDP und CDU die Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe in § 12 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) von 19 % auf 7 % gesenkt. Bald darauf haben insbesondere größere Städte damit begonnen, für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen innerhalb der jeweiligen Gemeinde eine Steuer oder sonstige Abgabe zu erheben. In den Gemeindesatzungen ist die Rede von Orts-, Kur-, Beherbergungstaxe, Aufenthalts-, Kurabgabe, Kurbeitrag oder Kultur- und Tourismusförderabgabe. Allgemein wird von der "Bettensteuer" gesprochen.

Unter Beherbergungseinrichtungen werden Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen und auch Campingplätze verstanden. Die Berechnungsgrundlage für die Steuer oder Abgabe ist unterschiedlich gestaltet. Teilweise werden einheitliche Pauschalen unabhängig vom Übernachtungsentgelt erhoben. Oder die Pauschalen sind gestaffelt. Auch die Erhebung nach einem bestimmten Prozentsatz vom Übernachtungsentgelt wird praktiziert.

Rechtsgrundlage für die Beherbergungsabgaben sind die Kommunalabgabengesetze (KAG). Danach können "Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen ... zu decken" (vgl. z.B. § 43 Abs. 1 KAG Baden-Württemberg oder § 34 Abs. 1 Sächsisches KAG).

 

Hinweis:

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Kurtaxe liegen aber gerade bei größeren Städten meist nicht vor, weil sie weder Kur-, noch Erholungsorte oder Fremdenverkehrsgemeinden sind. Deshalb wurde etwa die Satzung der Stadt Dresden über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21.11.2013 vom OVG Bautzen für unwirksam erklärt (Urt. v. 9.10.2014 – 5 C 1/14).

Die Bettensteuer kann nach den Kommunalabgabegesetzen auch als Aufwandsteuer erhoben werden. Die neue Satzung der Stadt Dresden vom 7.5.2015 über die Erhebung einer Beherbergungssteuer stützt sich nunmehr auf § 7 Abs. 2 SächsKAG; die Steuer wird als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben. Gegenstand der Besteuerung ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die entgeltliche Übernachtung. Andere Städte, bei denen die Erhebung einer Kurtaxe nach den jeweiligen Kommunalabgabegesetzen ausscheidet, erheben die "Bettensteuer" ebenfalls als örtliche Aufwandsteuer.

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