"Aus Gründen der Praktikabilität" lässt es die Rechtsprechung zu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen – die Tatbestandsmerkmal für die Besteuerung ist – im Einzelfall nicht festgestellt werden muss. Ausschlaggebendes Merkmal sei vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum sei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird und welchen Zwecken er dient.

Insoweit ist gerade auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer von besonderer Bedeutung, da es sich dabei auch um eine örtliche Aufwandsteuer handelt (BVerfG, Beschl. v. 15.1.2014 – 1 BvR 1656/09; v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09 und 525/09; v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 und 2627/03). Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aus, auf den mit dem Aufwand verfolgten Zweck abzustellen. Deshalb sei es für die Zweitwohnungssteuer gleichgültig, ob eine Zweitwohnung aus privaten, aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehalten werde (BVerfGE 65, 325, 357; BVerwG, Urt. v. 17.9.2008 – 9 C 14.07, NVwZ 2009, 532).

 

Hinweis:

Bei Ehegatten hat das BVerfG dann doch berufliche Gründe zum Anlass genommen, den Tatbestand der Aufwandsteuer bei einer Zweitwohnung zu verneinen (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 und 2627/03).

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