Zur entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungseinrichtungen meint das BVerwG (Urt. v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301), es handele sich um Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgehe (s. dort Rn. 15). Das Entgelt für eine weitere Wohnung (Beherbergung) indiziere die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Aufwandsteuer.

Zunächst einmal ist m.E. die Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung nicht dem allgemeinen Bedürfnis zuzurechnen, einen Wohnraum zu nutzen. Denn im Regelfall werden Beherbergungseinrichtungen bei privater Nutzung ganz überwiegend – nur – deshalb aufgesucht, um sich im Urlaub an einem Ferienort zu entspannen und zu erholen. Im Vordergrund steht daher nicht die Nutzung eines weiteren Wohnraums, sondern die Urlaubsreise. Die entgeltliche Übernachtung im Rahmen einer Urlaubsreise wie eine Zweitwohnung zu qualifizieren, ist deshalb nicht sachgerecht. Es erinnert an die Argumentation bei der Zweitwohnungssteuer, die aber dort ebenfalls verfehlt ist (s. Unvericht ZAP F. 20, S. 575). Davon abgesehen ist es auch fragwürdig, einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Beherbergungseinrichtung als "Wohnen" zu qualifizieren. Denn einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, vgl. § 8 AO. Eine nur vorübergehende Nutzung erfüllt diese Anforderung nicht, vgl. § 9 AO. Nur wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet dort einen Wohnsitz, § 7 BGB, und wohnt dort.

Besonders fragwürdig ist es, die Nutzung von Wohnwagen oder Zelten mit einer Wohnung überhaupt oder einer "weiteren" Wohnung gleichzustellen. Das entspricht aber der Praxis. Denn es werden i.d.R auch entgeltliche Übernachtungen in Wohnwagen und in Zelten besteuert (s. BVerwG, Urt. v. 11.7.2012, a.a.O.).

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